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Wohngeld

Allgemeines

Wohngeld ist ein Instrument der sozialen Sicherung. Es ist ein wesentliches Element im Gefüge der sozialen Leistungen. Wohnen ist ein existenzielles Grundbedürfnis des Menschen. Das Wohngeld hat nach § 1 WOGG die Aufgabe, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Es sorgt dafür, dass eine an der individuellen Leistungsfähigkeit orientierte Belastung nicht überschritten wird. Wohngeld ist eine Sozialleistung nach § 26 SGB I, das Wohngeldgesetz ist ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches.

Bitte beachten Sie die Informationen zum Wohngeld-Plus-Gesetz ab 01.01.2023. Sie finden dazu Unterlagen in der Rubrik Formulare.

Antragsberechtigt

für einen Mietzuschuss sind:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,

  • Bewohner eines Heimes,

  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,

  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen). 

 

für einen Lastenzuschuss sind:

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,

  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes, eines Wohnungsrechtes oder eines Nießbrauchs oder wer

  • Anspruch auf Bestellung oder Übertragung dieser Rechte hat, 

  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung,

  • beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.  


Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum selber bewohnt und die Belastung dafür aufbringt. 


Bewilligungsvoraussetzungen

 Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

  • der Höhe des Einkommens,

  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung.  

 

Keinen Anspruch auf Wohngeld hat, 

wer über den Einkommensgrenzen liegt,

  • wer Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Transferleistungen ist, da die Unterkunftskosten bei der

  • Transferleistung berücksichtigt werden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

  • Übergangsgeld und Verletztengeld ihn Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,

  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

  • Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

  • ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, die Leistungen nach dem BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe

  • nach dem Sozialgesetzbuch (III. Buch) beziehen oder denen die Leistungen dem Grunde nach zustehen würden,

Ausnahme: Werden die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt, kann Wohngeld beantragt werden

  • wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also beispielsweise in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge lebt,

  • wer erhebliches Vermögen hat und die Inanspruchnahme von Wohngeld insoweit missbräuchlich wäre.

 

Bewilligungszeitraum

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt (in bestimmten Fällen ist der Bewilligungszeitraum zu verkürzen). Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Wenn ein Anspruch besteht, wird die Leistung frühstens ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem Antrag in der Wohngeldstelle eingeht.

 

Höchstgrenzen für Miete und Einkommen

Die Einkommensgrenzen:

Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Es zählt das Einkommen aller Haushaltsmitglieder.

Ob Ihr Einkommen unter diese Grenzen fällt, kann man anhand folgender Faustregel abschätzen, deren Grundlage das Nettoeinkommen ist. Liegen Sie nur knapp über diesen Grenzen, sollten Sie trotzdem einen Antrag stellen, da unter Umständen individuelle Abzugs- und Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende, Unterhaltspflichtige, erhöhte Werbungskosten) anerkannt werden. 

 

Anzahl der Mitglieder im Haushalt

Monatliches Nettoeinkommen (ca.)                 

1

 1.405 €

2

1.896 €

3

2.365 €

4

3.197 €

5

3.668 €

 

Höchstbeträge für Mieten und Belastungen:

Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt auch von Ihrer Miete bzw. der monatlichen Belastung für das selbst genutzte Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab.

Die folgende Tabelle enthält nur die für die Stadt Soest maßgeblichen Werte der Mietstufe 2 (gültig ab 01.01.2023).

 

Anzahl der Mitglieder im Haushalt

Anrechenbarer Miethöchstbetrag

1

502,40 €

2

616,60 €

3

734,20 €

4

856,80 €

5

977,40 €

Für jedes weitere Haushaltsmitglied

  +117,60 €

 

Häufige Fragen zum Wohngeld


Was zählt alles zum Einkommen?

Zu den Einnahmen zählt so gut wie alles:

  • Steuerfreie genauso wie steuerpflichtige Einnahmen,

  • einmalige genauso wie regelmäßige Einnahmen.

Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise

  • Arbeitseinkommen (z.B. gehört. Lohn, Zuschläge, etc.)

  • Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.)

  • Sonstige Einnahmen (z.B. Unterhaltsleistungen, Renten, etc.)

Bitte geben Sie bei der Antragstellung sämtliche Einkünfte an - es ist für Sie und uns unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden.


Und wenn sich etwas ändert?

Wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert oder die Miete um mehr als 15 % steigt, können Sie einen Erhöhungsantrag stellen.

Sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht, muss das Wohngeld neu berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Veränderung des Bruttoeinkommens. Teilen Sie uns diese Veränderung umgehend mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.

Wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beantragen oder erhalten, wird Ihr Wohngeldbescheid unwirksam. Teilen Sie uns die Antragstellung oder den Erhalt von Transferleistungen daher unverzüglich mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.


Was passiert bei einem Umzug?

Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf das laufende Wohngeld. Der Wohngeldbescheid wird unwirksam. Zuviel gezahltes Wohngeld ist von Ihnen zu erstatten. Ein Umzug sollte daher sobald er sicher ist, mitgeteilt werden. Für die neue Wohnung ist rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen.


Was gehört zur Miete?

Grundmiete, sowie kalte Nebenkosten 

Nebenkosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie aufgrund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.B. Stadtwerke) bezahlt werden. Hierzu werden entsprechende Nachweise benötigt.


Nicht zur Miete gehören:

  • Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen, sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung,

  • Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter,

  • Vergütung für die Überlassung von Möbeln, mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln (Küche),

  • Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken,

  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (z.B. bei Untervermietung) oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird für den Fall, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt.
    Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, so wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen. Genauso müssen auch Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete abgerechnet werden.


Sind finanzielle Belastungen absetzbar?

Das Wohngeldgesetz bietet hierfür nur begrenzte Möglichkeiten meist in Form von pauschalen Freibeträgen. Sie können uns aber zum Beispiel folgende Nachweise einreichen:

  • Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten)

  • Kinderbetreuungskosten

  • private Kranken- oder Altersvorsorge (Achtung: Es ergeben sich nicht immer Auswirkungen auf das Wohngeld!)

  • Unterhaltszahlungen an nicht zum Haushalt lebende Personen

  • Liegt eine Schwerbehinderung vor, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Freibetrag gewährt werden.


Antragstellung

  • Im Rahmen der Öffnungszeiten können Sie ohne Termin Ihren Antrag in der Wohngeldstelle persönlich abgeben. Folgende Unterlagen sollten dazu in jedem Fall vorgelgt werden:

  • eine vom Vermieter ausgestellte Mietbescheinigung,

  • Einkommensnachweise (z.B. aktueller Rentenbescheid, eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung, sowie sonstige Nachweise über vorhandenes Einkommen),

  • eine aktuelle Mietbescheinigung

Ob und welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, wird Ihnen bei der Antragsabgabe mitgeteilt. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Neben der Möglichkeit der persönlichen Abgabe direkt in der Wohngeldstelle, kann der Antrag auch postalisch oder über das Wohngeldonline- Antragsverfahren gestellt werden. Hierbei erfolgt nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung mit dem Wohngeldrechner eine Onlineantragstellung. Dabei werden die von Ihnen getätigten Eingaben an die Wohngeldstelle übermittelt. Fehlende für die Antragstellung notwendige Unterlagen, werden von der Wohngeldstelle angefordert.

Zur Onlineantragstellung gelangen Sie hier

Darüber hinaus stehen Ihnen auf den Seiten des Ministeriums weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.

Ihre Ansprechpersonen

Wohngeld und Bildung und Teilhabe wohngeld(at)soest.de 02921 103-2244
Dienststelle Propst-Nübel-Straße
Propst-Nübel-Straße 5
59494 Soest
Öffnungszeiten
TagUhrzeit
Montag:08.30 - 12.30
Dienstag:08.30 - 12.30
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag:geschlossen

Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin. 

Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.

Wohngeld und Mietspiegel wohngeld@soest.de 02921 103-2241
Dienststelle Propst-Nübel-Straße
Propst-Nübel-Straße 5
59494 Soest
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Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag:geschlossen

Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin. 

Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.

Wohngeld, Bildung und Teilhabe wohngeld@soest.de 02921 103-2243
Dienststelle Propst-Nübel-Straße
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Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin. 

Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.

Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post@soest.de

Letzte Aktualisierung
04.06.2024 | 15:45 Uhr