Brandschutz

Brandschutzbedarfsplan

Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) sieht in § 3 vor: „Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.“

 Zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe wird der Brandschutzbedarfsplanes (BSBP) durch die Verwaltung der Stadt Soest aufgestellt. Die Federführung liegt bei der Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Beteiligung und in Zusammenarbeit mit der Leitung der Feuerwehr und den Zug- und Löschgruppenführern.

Brandverhütungsschauen

Die Pflicht zur Durchführung von Brandverhütungsschauen ist im § 6 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NW (BHKG NW) verankert.

Brandverhütungsschauen gehören zu den besonders wichtigen Aufgaben der vorbeugenden Brandschutzes innerhalb der Gemeinde. Ein Erlass schreibt bei gewissen Gebäudenutzungen Brandverhütungsschauen in Abständen von max. 5 Jahren vor.

Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen, und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksamen Löscharbeiten ermöglichen.

Für die Durchführung von Brandverhütungsschauen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Satzung für die Stadt Soest ist in Vorbereitung.

Herr Peter Bettenbrock

Arbeitsgruppenleiterp.bettenbrock(at)soest.de02921 103-3400 Abteilung Stadtentwicklung und Bauordnung AG Bauordnung Adresse | Öffnungszeiten | Details
Rathaus II
Raum: 1.06
Windmühlenweg 21
59494 Soest
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Herr Philipp Weinkopf

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Herr Philipp Weinkopf

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Brandschutz, Feuerschutz, Gebäudenutzung

Für bestimmte Gebäude hat der Gesetzgeber wiederkehrende Prüfungen angeordnet. Es handelt sich hierbei um Gebäude, die nach Sonderbauvorschriften errichtet und betrieben werden müssen. In der Baugenehmigung finden Sie dazu auch die entsprechenden Hinweise.

Wenn Sie Fragen zu den wiederkehrenden Prüfungen haben, oder aber nach Durchführung einer solchen Prüfung weiterer Klärungsbedarf besteht, wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:


Ihre Ansprechpersonen


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Letzte Aktualisierung
25.03.2021 | 14:01 Uhr