Europawahl

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zur Europawahl 2024.

Hier geht es zu den Ergebnissen der Europawahl vom 9. Juni 2024 in der Stadt Soest.

 

Das Wahlamt der Stadt Soest macht deshalb darauf aufmerksam, dass es am Mittwoch, 5. Juni 2024, letztmalig Briefwahlunterlagen verschickt. Denn danach kann eine fristgerechte Zusendung der Unterlagen durch die Post nicht mehr sichergestellt werden.

Wer ab Mittwoch, 5. Juni 2024, noch Briefwahlunterlagen beantragen will, kann dies aber noch im Wahlbüro persönlich tun. Das Wahlbüro befindet sich im Rathaus II, Windmühlenweg 21. Es ist geöffnet

  • Donnerstag, 6. Juni 2024, von 8 bis 18 Uhr
  • Freitag, 7. Juni 2024, von 8 bis 18 Uhr
  • Samstag, 8. Juni 2024, von 8 bis 12 Uhr (nur noch für die Ersatzausstellung bisher nicht zugegangener Wahlunterlagen)
  • Sonntag, 9. Juni 2024, von 8 bis 15 Uhr (nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder bisher nicht erfolgter Eintragung ins Wählerverzeichnis der Stadt Soest).

Am Wahlsonntag, 9. Juni 2024, können die Wahlberechtigten von 8 bis 18 Uhr in den Wahllokalen gewählt werden. Wahlbriefe müssen bis 18 Uhr in die Briefkästen der Stadt Soest eingeworfen worden sein. Um 18 Uhr werden die Briefkästen geleert. Verspätete eingegangene Wahlbriefe können nicht mehr gewertet werden.

In Soest sind 37.399 Einwohnerinnen und Einwohner wahlberechtigt, darunter 851 Erstwählerinnen und Erstwähler im Alter von 16 und 17 Jahren. Zum Stichtag 3. Juni hatten 9.059 Personen eine Briefwahl beantragt.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024.html

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten

a) in der Bundesrepublik Deutschland oder

b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.

(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.

(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag

1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten

a) in der Bundesrepublik Deutschland oder

b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.

(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche.

Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Alle wichtigen Informationen sowie die benötigten Anträge zum Download finden Sie hier:

https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Ein Unionsbürger, der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

2. Eintragung auf Antrag

Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

 

Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird.

Weitere Informationen sowie die benötigten Formulare finden sie hier:

https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html

 

 

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen Sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.

Briefwahl nur noch persönlich im Wahlbüro im Rathaus II beantragen

Wer ab Mittwoch, 5. Juni 2024, noch Briefwahlunterlagen beantragen will, kann dies aber noch im Wahlbüro persönlich tun. Das Wahlbüro befindet sich im Rathaus II, Windmühlenweg 21. Es ist geöffnet

  • Donnerstag, 6. Juni 2024, von 8 bis 18 Uhr
  • Freitag, 7. Juni 2024, von 8 bis 18 Uhr
  • Samstag, 8. Juni 2024, von 8 bis 12 Uhr (nur noch für die Ersatzausstellung bisher nicht zugegangener Wahlunterlagen)
  • Sonntag, 9. Juni 2024, von 8 bis 15 Uhr (nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder bisher nicht erfolgter Eintragung ins Wählerverzeichnis der Stadt Soest).

Am Wahlsonntag, 9. Juni 2024, können die Wahlberechtigten von 8 bis 18 Uhr in den Wahllokalen gewählt werden. Wahlbriefe müssen bis 18 Uhr in die Briefkästen der Stadt Soest eingeworfen worden sein. Um 18 Uhr werden die Briefkästen geleert. Verspätete eingegangene Wahlbriefe können nicht mehr gewertet werden.

Engagement als Wahlhelfer ist ein Dienst für die Demokratie und für die Möglichkeit freier Wahlen. Gerade in Zeiten in denen Krisen und Kriege auch direkt vor unserer Tür stattfinden, ist es noch wichtiger ein Bekenntnis zur Demokratie abzulegen. Wenn Sie etwas für unsere Demokratie tun wollen, dann melden Sie sich doch einfach als freiwilliger Wahlhelfer bei uns. Sie müssen deutscher Staatsbürger und 16 Jahre alt sein um sich per Email unter wahlen(at)​soest.de  als Wahlhelfer bei uns zu bewerben.

Die Wahllokale sind durch ein blaues "W" gekennzeichnet. Klicken Sie in der Karte rechts oben auf Layer-Liste, um die Wahllokale und Standorte der Wahlplakattafeln einzuschalten.

Ihre Ansprechperson

Herr Hilmar Seeger

Abteilungsleiter

h.seeger(at)soest.de02921 103-5100AdresseÖffnungszeiten
Rathaus II
Raum: 1.25
Windmühlenweg 21
59494 Soest
Öffnungszeiten
TagUhrzeit
Montag:08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag:08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Mittwoch:08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Donnerstag:08:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag:08:30 - 12:30

Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post(at)soest.de

Letzte Aktualisierung
25.03.2021 | 14:01 Uhr