
Die Europawahl findet alle 5 Jahre statt. Die Wahlen zum 9. Europäischen Parlament haben zuletzt am 26.05.2019 stattgefunden.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche.
Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Die Beantragung erfolgt über den Bundeswahlleiter, der auf seiner Internetseite die Beantragung anschaulich erklärt.
Beim Bundeswahlleiter gibt es auch die Antragsformulare zum Download. Zusätzlich erhalten Sie die Antragsformulare ausgedruckt im Bürgerbüro.
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ein Unionsbürger oder eine Unionsbürgerin, der oder die in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
- Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 14. April 2019) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
- Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 5. Mai 2019) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Das Antragsformular können Sie beim Bundeswahlleiter herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus sind Antragsformulare im Bürgerbüro der Stadt Soest erhältlich.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 5. Mai 2019) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird.
Auch hier erklärt der Bundeswahlleiter Näheres zum Vorgehen.
Hier geht es zum Bundeswahlleiter.
Briefwahlunterlagen können Sie im Einwohnermeldeamt persönlich oder schriftlich beantragen und wenn Sie möchten, auch gleich dort wählen. Oder Sie fordern die Unterlagen online an:
Ihre Ansprechperson
Herr Gero Sliwa
Abteilungsleiter
g.sliwa(at)soest.de02921 103-5100AdresseÖffnungszeitenRaum: 1.25
Windmühlenweg 21
59494 Soest
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