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Verwahrloste Wohnungen

Immer wieder erreichen Beschwerden empörter Nachbarn und Vermieter über verwahrloste oder vermüllte Wohnungen die Arbeitsgruppe Ordnungsangelegenheiten. Schnell wird gefordert: „Da muss man doch was machen!“. Verständlich, wer möchte schon gerne zuhause von üblen Gerüchen oder Ungeziefer aus der Nachbarwohnung belästigt werden.

In erster Linie ist in solchen Fällen jedoch der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter vorrangig für die Beseitigung der Missstände verantwortlich. Im Zweifel müssen Eigentümer:innen/ Vermieter:innen diese auch zivilrechtlich durchsetzen. So sind die Eigentümer:innen dazu verpflichtet, den Müll zu entsorgen oder einen Schädlingsbekämpfer:in zu beauftragen, wenn der Mieter:in dazu selbst nicht in der Lage ist. Bei Wohn-/ Hauseigentum sind gegebenenfalls Ansprüche wegen sogenannter „Besitz-oder Eigentumsstörung“ geltend zu machen (z.B. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Wohnungseigentumsgesetz).

Behördliche Maßnahmen gegen den Willen des Bewohners/ Eigentümers sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, da diese in die persönlichen Grundrechte eines Menschen (Unverletzlichkeit der Wohnung, Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit) eingreifen. Ein Eingreifen wäre z.B. möglich, wenn anzunehmen ist, dass Tatsachen vorliegen, die das Auftreten und die Verbreitung von Infektionskrankheiten konkret befürchten lassen.

Alleinige oder in Kombination auftretende Umstände wie

  • die Vermüllung von Räumen und dadurch entstehende Folgeerscheinungen
  • Geruchsbelästigungen
  • Ungezieferbefall, Madenbefall, Fliegenbefall
  • verdorbene, verschimmelte oder gärende Lebensmittel
  • und/oder ekelige Umstände

stellen für sich noch keine konkreten Gründe für ein infektionsrechtlich begründbares behördliches Einschreiten dar (§ 16 Infektionsschutzgesetz). Solange die Verbreitung von Infektionskrankheiten nicht gegeben ist, hat die Arbeitsgruppe Ordnungsangelegenheiten weder eine rechtliche Verpflichtung noch die Möglichkeit gegen die Vermüllung in privaten Haushalten vorzugehen.

Sollte eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung die Folgen einer Vermüllung nicht erkennen, so kann versucht werden eine gesetzliche Betreuung anzuregen. Auch Angehörige oder Nachbarn können beim zuständigen Amtsgericht (Amtsgericht Soest, Nöttenstraße 28, 59494 Soest – 02921-3980) für die betroffene Person eine Betreuung anregen. In solchen Fällen kann der sozialpsychiatrische Dienst des Kreisgesundheitsamtes Soest informiert werden, der für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige Hilfsangebote organisiert. 

Infektionsschutzgesetz

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Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post@soest.de

Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr