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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwertende Abfälle. Nur wenn eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle entsprechend der abfallrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist (z.B., weil die Entsorgung aufgrund der Menge unmöglich oder unverhältnismäßig ist, bzw. dies aus Gründen des Pflanzenschutzes zwingend notwendig ist), kommt eine Beseitigung durch Verbrennen in Betracht. Mit der im Bereich Ortsrecht veröffentlichten Allgemeinverfügung erfolgt eine Regelung, nach der eine Ausnahme vom generellen Verbrennungsverbot vorliegen kann.

Danach können im Gebiet der Stadt Soest pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind, außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage durch Verbrennen beseitigt werden. Dies ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zulässig. Die schriftliche (per Fax oder Email) Anzeige des Feuers muss mindestens zwei Werktage vorher bei der AG Ordnungsangelegenheiten eingegangen sein.

In der schriftlichen Anzeige sind folgende Informationen anzugeben:

  • genaue Angabe zu Ort und Zeitpunkt des geplanten Verbrennungsvorgangs,
  • Angabe zur Art und Menge des Brennmaterials,
  • Name, Anschrift und Telefonnummer einer während des Verbrennungsvorgangs ständig erreichbaren und verantwortlichen volljährigen Aufsichtsperson.

Beim Verbrennungsvorgang ist unter anderem folgendes zu beachten:

  • Es darf nur montags bis samstags in der Zeit von 08:00 Uhr – 19:00 Uhr verbrannt werden (gilt nicht an Feiertagen). Der Verbrennungsvorgang darf maximal vier Stunden dauern.
  • Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  • Das Verbrennungsmaterial muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
    • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
    • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich (= Einzellage),
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
    • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
  • Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
  • Bei Waldbrandgefahr ist ein Verbrennen unzulässig.
  • Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahren zu beaufsichtigen. Der Verbrennungsplatz darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
  • Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass darin Vögel und Kleinsäuger Unterschlupf suchen. Am dem 01. März sind die Haufen vor dem Verbrennen stets umzuschichten.
  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Die Voraussetzungen sind mit dem unten genannten Ortsrecht geregelt und unbedingt zu beachten. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Einzelfallprüfung der örtlichen Ordnungsbehörde ergeben, dass durch das beabsichtigte Verbrennen pflanzlicher Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Das Verbrennen würde dann untersagt.

Verstöße gegen die Vorgaben der Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post@soest.de

Letzte Aktualisierung
04.06.2024 | 15:45 Uhr