Polizeistunde, Sperrzeit, Sperrstunde - ist der Zeitpunkt, zu dem Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten geschlossen werden müssen, ferner die Zeitspanne, in der keine Betriebsleistungen erfolgen dürfen und in der den Gästen ein Verweilen darin verboten ist.
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Gaststättenverordnung NRW
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 Ordnungsbehördengesetz zu erlassen.
§ 4 Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen
(1) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
§ 5 Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten
(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
(2) Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- Anschrift
- 001Domplatz 159494Soest
Björn
Steinweg
Gerätewart
_keine
- b.steinweg@soest.de
Annika
Simon
2.10 Abt. Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Montag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
8:00 - 12:30
Mittwoch
8:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
8:00 - 12:30
Freitext
Termine gerne auch nach Vereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten.
- a.simon@soest.de
Jennifer
Seitz
2.10 Abt. Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Montag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
8:00 - 12:30
Mittwoch
8:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
8:00 - 12:30
Freitext
Termine gerne auch nach Vereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten.
- j.seitz@soest.de
Jan
Padberg
Zweiter Marktmeister Allerheiligenkirmes
Standard
Montag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Mittwoch
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Donnerstag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
08:30 - 12:30
- kirmesbuero@soest.de
Jan
Padberg
Zweiter Marktmeister Allerheiligenkirmes
Standard
Montag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
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Freitag
08:30 - 12:30
- j.padberg@soest.de
Melissa
Näckel
AG Ordnungsangelegenheiten
Montag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
08:00 - 12:30
- m.naeckel@soest.de
Klaus
Matteikat
Marktmeister Allerheiligenkirmes
Standard
Montag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
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Katharina
Schröter
Standard
Montag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
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Freitag
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Silke
Krane
Standard
Montag
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- kirmesbuero@soest.de
Armin
Westhoff
Brandschutztechniker
_keine
- a.westhoff@soest.de
Christiane
Schiewe
AG Ordnungsangelegenheiten
Montag
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Dienstag
08:00 - 12:30
Mittwoch
08:00 - 12:30
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Freitag
08:00 - 12:30
- c.schiewe@soest.de
Martin
Raulf
AG Ordnungsangelegenheiten
Montag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
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- m.raulf@soest.de
Dominika
Owczarek
AG Ordnungsangelegenheiten
Montag
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08:00 - 12:30
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:30
- d.owczarek@soest.de
Klaus
Matteikat
Marktmeister Allerheiligenkirmes
Standard
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Donnerstag
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Reinhard
Manske
Gerätewart
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Marc
Koch
AG Ordnungsangelegenheiten
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Olaf
Grebe
Arbeitsgruppenleiter Ordnungsangelegenheiten
AG Ordnungsangelegenheiten
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Freitag
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Erwin
Funk
Gerätewart
Standard
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Rolf
Felger
Verwaltung Feuerwehr
Standard
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Donnerstag
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Freitag
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- r.felger@soest.de
Sperrstunde - Sperrzeit
Polizeistunde, Sperrzeit, Sperrstunde - ist der Zeitpunkt, zu dem Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten geschlossen werden müssen, ferner die Zeitspanne, in der keine Betriebsleistungen erfolgen dürfen und in der den Gästen ein Verweilen darin verboten ist.
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Gaststättenverordnung NRW
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 Ordnungsbehördengesetz zu erlassen.
§ 4 Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen
(1) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
§ 5 Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten
(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
(2) Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.