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Sperrstunde - Sperrzeit

Polizeistunde, Sperrzeit, Sperrstunde - ist der Zeitpunkt, zu dem Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten geschlossen werden müssen, ferner die Zeitspanne, in der keine Betriebsleistungen erfolgen dürfen und in der den Gästen ein Verweilen darin verboten ist.

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Gaststättenverordnung NRW

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 Ordnungsbehördengesetz zu erlassen.

§ 4 Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen

(1) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.

§ 5 Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

(2) Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Stadt Soest
Am Vreithof 8
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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr