In manchen Verfahren vor Gericht entscheiden über Schuld oder Unschuld von Angeklagten nicht allein Berufsrichter, sondern auch sogenannte Schöffen. Diese auch als Laienrichter bezeichneten Personen werden für eine festgelegte Amtszeit berufen. In Soest entscheidet der Rat der Stadt bzw. der Jugendhilfeausschuss des Rates darüber, welche Frauen und Männer auf Vorschlagslisten für Schöffen kommen. Die Entscheidung darüber, wer Schöffe wird, liegt dann beim sogenannten Schöffenwahlausschuss des Gerichts.
Das Bewerbungsverfahren für die Amtsperiode 2024 - 2028 ist abgeschlossen. Die nächste Wahl findet 2028 statt. Im Frühjahr 2028 finden Sie hier aktuelle Informationen.
Die Schöffen haben bei Gericht dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichter auch. In jedem Jahr sollten die Schöffen an etwa zwölf ordentlichen Sitzungstagen mitwirken können. Da es sich um ein Ehrenamt handelt, erhalten die Schöffen für ihre Tätigkeit kein förmliches Entgelt. Aber es wird eine Entschädigung gewährt als Ausgleich für die verschiedenen Arten von Aufwand, die durch die Wahrnehmung des Amtes notwendig werden. Unter anderem gibt es auch Ersatz für Fahrtkosten und andere Aufwendungen.
Wie kann man Jugendschöffe werden?
Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Jugendschöffen müssen in Soest wohnen und zu Beginn der Amtszeit am 01. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wer die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern nach dem Strafrecht verloren hat oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, kann sich nicht bewerben. Außerdem sollen solche Personen nicht zu Schöffen gewählt werden, die ohnehin im Justizwesen tätig sind oder Geistliche sind. Darüber hinaus sollen Schöffen persönliche Fähigkeiten wie Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife im Urteil, geistige Beweglichkeit und eine gewisse körperliche Eignung mitbringen. Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Verantwortungsbewusstsein und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind für Schöffen unerlässlich.
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
Andrea
Schomacker
Arbeitsgruppenleitung
AG Verwaltung
Montag
08.30 - 12.30 / 14.00 - 16.00
Dienstag
08.30 - 12.30
Mittwoch
ganztägig geschlossen
Donnerstag
08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag
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- Telefon
- 02921 103-2310
- Fax
- 02921 103-82310
- a.schomacker@soest.de
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Schöffen für Jugendstrafsachen
In manchen Verfahren vor Gericht entscheiden über Schuld oder Unschuld von Angeklagten nicht allein Berufsrichter, sondern auch sogenannte Schöffen. Diese auch als Laienrichter bezeichneten Personen werden für eine festgelegte Amtszeit berufen. In Soest entscheidet der Rat der Stadt bzw. der Jugendhilfeausschuss des Rates darüber, welche Frauen und Männer auf Vorschlagslisten für Schöffen kommen. Die Entscheidung darüber, wer Schöffe wird, liegt dann beim sogenannten Schöffenwahlausschuss des Gerichts.
Das Bewerbungsverfahren für die Amtsperiode 2024 - 2028 ist abgeschlossen. Die nächste Wahl findet 2028 statt. Im Frühjahr 2028 finden Sie hier aktuelle Informationen.
Die Schöffen haben bei Gericht dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichter auch. In jedem Jahr sollten die Schöffen an etwa zwölf ordentlichen Sitzungstagen mitwirken können. Da es sich um ein Ehrenamt handelt, erhalten die Schöffen für ihre Tätigkeit kein förmliches Entgelt. Aber es wird eine Entschädigung gewährt als Ausgleich für die verschiedenen Arten von Aufwand, die durch die Wahrnehmung des Amtes notwendig werden. Unter anderem gibt es auch Ersatz für Fahrtkosten und andere Aufwendungen.
Wie kann man Jugendschöffe werden?
Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Jugendschöffen müssen in Soest wohnen und zu Beginn der Amtszeit am 01. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wer die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern nach dem Strafrecht verloren hat oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, kann sich nicht bewerben. Außerdem sollen solche Personen nicht zu Schöffen gewählt werden, die ohnehin im Justizwesen tätig sind oder Geistliche sind. Darüber hinaus sollen Schöffen persönliche Fähigkeiten wie Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife im Urteil, geistige Beweglichkeit und eine gewisse körperliche Eignung mitbringen. Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Verantwortungsbewusstsein und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind für Schöffen unerlässlich.
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