Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen:
- Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
- Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
- Namensänderungen für Personen, die Ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVfG.
1. Namensänderungen nach dem BGB
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/ Lebenspartnerschaftsnamens.
- Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen.
- Widerruf des hinzugefügten Namens.
- Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe.
- Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen.
- Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
- Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge.
Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist.
Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühr für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro.
2. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag durch die Namensänderungsbehörde beim Kreis Soest. geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Hier finden Sie weitere Informationen: https://www.kreis-soest.de/sicherheit_ordnung/ordnung/namensaenderung/namensaenderungen.php.
Ein solcher Antrag kann beim Standesamt aufgenommen werden.
Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Soest. Die eingereichten Unterlagen leitet das Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Soest.
3. Namenserklärungen für Spätaussiedler:innen und Ausländer:innen
Vertriebene, Spätaussiedler:innen, deren Ehegatten und Abkömmlinge können gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben, um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichene Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren wir gerne.
Personen, die nach einem ausländischen Heimatrecht eine Namensform erworben haben und nun unter deutsches Namensrecht fallen, können gem. Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Namensänderungsgesetz (NamÄndG), u.a.
Siehe oben
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
Mark
Young
Standesbeamter
2.12 Standesamt
Montag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
08:30 - 12:30
Mittwoch
Geschlossen
Donnerstag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
08:30 - 12:30
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin telefonisch oder Mail unter standesamt@soest.de
Das Standesamt der Stadt Soest ist am Dienstag, 1. April 2025, geschlossen. Anlass ist eine interne Fortbildungsveranstaltung. Am Mittwoch, 2. April 2025, ist das Standesamt zu den regulären Dienstzeiten wieder erreichbar.
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921/103-2141
- Fax
- 02921/103-82141
- m.young@soest.de
Annika
Alberti
2.12 Standesamt
Montag
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Das Standesamt der Stadt Soest ist am Dienstag, 1. April 2025, geschlossen. Anlass ist eine interne Fortbildungsveranstaltung. Am Mittwoch, 2. April 2025, ist das Standesamt zu den regulären Dienstzeiten wieder erreichbar.
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2146
- Fax
- 02921 103-82146
- a.alberti@soest.de
Miriam
Kühle
Leitung Standesamt
2.12 Standesamt
Montag
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Dienstag
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- 02921 103-2196
- m.kuehle@soest.de
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