Dienstleistungen A - Z

Lärmbekämpfung

Lärm ist zunehmend eines der größten Umweltprobleme in der heutigen Gesellschaft. Aus diesem Grund ist Lärmschutz ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Lärmschutz ist notwendig, da Lärm zu vielfältigen Gesundheitsgefahren und zu einer erhöhten Stressbelastung führen kann. Lärmbelästigung wird jedoch subjektiv unterschiedlich wahrgenommen. Beschwerden über Lärm sind daher keine Seltenheit.

Für jedes Lärmproblem gilt zunächst: Das Gespräch mit dem Lärmverursacher suchen! Denn in vielen Fällen wird der Lärm durch Unwissenheit des Störers verursacht. Ein einziges Gespräch kann somit oft zu einer Lösung des Lärmproblems führen.

Für Lärm, der durch Baustellen oder durch Gewerbe entsteht, ist der Kreis Soest – Sachgebiet Immissionsschutz zuständig. Bitte wenden Sie sich in den Angelegenheiten an den Kreis Soest.

Für die Bearbeitung von Lärmbelästigungen durch Privatleute (zum Beispiel durch laute Musik, bei Gartenfesten oder ähnlichem) und durch Gaststätten ist die Arbeitsgruppe Ordnungsangelegenheiten der Stadt Soest zuständig.

Was ist zu tun, wenn man sich akut durch privaten Lärm belästigt fühlt?

  • Während der Öffnungszeiten der Arbeitsgruppe Ordnungsangelegenheiten werden dort Beschwerden entgegengenommen (ordnungsamt@soest.de). Gegebenfalls überprüfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort und versuchen die Lärmquelle und somit den Verursacher zu ermitteln und geeignete Maßnahmen treffen.
     
  • Außerhalb der Öffnungszeigen der Arbeitsgruppe Ordnungsangelegenheiten kann die Polizei unter der Notrufnummer informiert werden. Auch hier werden Streifenbeamte ggf. versuchen die Lärmquelle zu ermitteln und den Verursacher festzustellen und geeignete Maßnahmen treffen.
     
  • Erst nach Vorlage einer Ordnungswidrigkeitenanzeige vom Außendienst oder der Polizei kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
     
  • Die bloße Privatanzeige einer Einzelperson reicht als Grundlage für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht aus.

Grundsätzlich gilt, dass ein ggf. eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vor künftigen Belästigungen schützt. Zielführend ist in solchen Fällen in der Regel eher die Hinzuziehung einer Schiedsperson oder das Hinwirken auf eine gerichtliche Entscheidung (Unterlassungsklage). Die Beratung durch einen Rechtsanwalt, den Mieterschutzbund o. ä. kann sinnvoll sein.

Hinsichtlich der Mittagsruhe existiert weder eine gesetzliche Regelung noch eine ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Soest. Wann und in welchem Zeitraum Geräte und Maschinen eingesetzt werden dürfen regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

In § 7 dieser Verordnung wird festgelegt, dass in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten oder in Sondergebieten, die der Erholung dienen sowie in Kur– und Klinikgebieten

1. Geräte und Maschinen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen und

2. geräuschintensive Maschinen und Geräte wie

  • Freischneider,
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (nicht zu verwechseln mit  Rasentrimmer/Rasenkantenschneider),
  • Laubbläser und
  • Laubsammler

an Werktagen nur in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden dürfen.

An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz von lauten Geräten und Maschinen gänzlich verboten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Link auf die Seite - hier klicken.

Im 2024 aufgestellten Lärmaktionsplan  der Stadt Soest werden Lärmquellen analysiert und mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung erläutert.

Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursachern (wie z. B. Anlagenbetreibern oder auch der abendlichen Grillfete) und der betroffenen Nachbarschaft.

Für anlagenbezogenen Lärm sind im Wesentlichen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die nachgeordneten Verordnungen einschlägig.

Hierzu gehören:

  • 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung mit Anhängen:
    • RLS - 90 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
    • Schall03 - Richtlinie zur Berechnung der Schallimmission von Schienenwegen
  • VLärmSchR 97 - Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
  • 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • 24. BImSchV - Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
  • 32. BImSchV - Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung Technische
  • Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
  • DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und die im Beiblatt 1 geregelten Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren

Zur Bewertung von Freizeitlärm wurde in verschieden Bundesländern die so genannte "Freizeitlärmrichtlinie" eingeführt. Diese gilt für den Bereich des Freizeitlärms, der nicht bereits als Sportlärm durch die 18. BImSchV geregelt ist.

In der Regel enthalten diese Vorschriften keine Grenzwerte, sondern Richtwerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.

Lärmschutz, Emmission, Lärmbekämpfung, Immissionsschutz, Mittagsruhe, Hundegebell, Rasenmähen, Ruhestörung

Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post@soest.de

Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr