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1. Rauchen
- Das Rauchen ist in Schützenfestzelten und in Schützenhallen seit dem 01.05.2013 gänzlich verboten.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren konsumieren, auch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstaltende hat dies auf dem Veranstaltungsgelände zu kontrollieren.
2. Alkohol
- Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Bier, Wein oder Sekt trinken, wenn sie von einem Elternteil oder einer personenberechtigten Person begleitet werden und dieser es erlaubt.
- Jugendliche 16 und 17 Jahre: Die Abgabe von Bier, Wein, Sekt, etc. ist erlaubt. Nicht erlaubt ist die Abgabe von hochprozentigen Spirituosen, z.B. Wodka, Whisky, Korn. Auch nicht wenn sie mit einem nichtalkoholischen Getränk gemixt sind.
Sonstige Regelungen:
Ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge.
Der Veranstaltende hat darauf zu achten, dass auch die übrigen Schützenfestteilnehmenden keinen Alkohol an Minderjährige weitergeben.
3. Glücksspielautomaten
- Glücksspielgeräte, bei dem der Gewinn in Waren besteht, dürfen auf Schützenfesten aufgestellt werden
- Glücksspielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen auf Schützenfesten nicht aufgestellt werden. Von dem Verbot sind Gaststätten ausgeschlossen.
- Bestimmungen zum Aufstellen von Warenspielgeräten:
§ 6 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV): Der Aufsteller darf nur Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist. Der Aufsteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugänglich sind.
§ 6 Abs. 3 SpielV: Der Aufsteller eines Spielgerätes darf Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
Lisa
Olbrich
Verwaltung Feuerwehr
Standard
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Donnerstag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
08:30 - 12:30
- Anschrift
- 001 Florianweg 13 59494 Soest
- Telefon
- 02921/ 103 - 2186
- Fax
- 02921/ 103 - 82186
- l.olbrich@soest.de
Matthias
Sander
Gerätewart
Standard
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- 001 Florianweg 13 59494 Soest
- Telefon
- 02921/ 103 - 2182
- Fax
- 02921/ 103 - 82182
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Christin
Berghoff
AG Ordnungsangelegenheiten
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- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
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- 02921 103-2113
- Fax
- 02921 103-82113
- c.berghoff@soest.de
Lea
Bruschke
AG Ordnungsangelegenheiten
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- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2131
- Fax
- 02921 103-82131
- l.bruschke@soest.de
Michael
Kutzera
Standard
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- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
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- 02921 103-2139
- Fax
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Annika
Simon
2.10 Abt. Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
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Mittwoch
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Donnerstag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
8:00 - 12:30
Freitext
Termine gerne auch nach Vereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten.
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 / 103 - 2112
- Fax
- 02921 / 103 - 82112
- a.simon@soest.de
Jennifer
Seitz
2.10 Abt. Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
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8:00 - 12:30
Freitext
Termine gerne auch nach Vereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten.
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103 2114
- Fax
- 02921 103-82114
- j.seitz@soest.de
Jan
Padberg
Zweiter Marktmeister Allerheiligenkirmes
Standard
Montag
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- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921/ 103 - 2115
- kirmesbuero@soest.de
Melissa
Näckel
AG Ordnungsangelegenheiten
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Freitag
08:00 - 12:30
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2119
- Fax
- 02921 103-82119
- m.naeckel@soest.de
Klaus
Matteikat
Marktmeister Allerheiligenkirmes
Standard
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Freitag
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- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921/ 103 - 2116
- kirmesbuero@soest.de
Klaus
Matteikat
Marktmeister Allerheiligenkirmes
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Freitag
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- 001 Domplatz 1 59494 Soest
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- 02921/ 103 - 2116
- Fax
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- k.matteikat@soest.de
Erwin
Funk
Gerätewart
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Freitag
08:30 - 12:30
- Anschrift
- 001 Florianweg 13 59494 Soest
- Telefon
- 02921/ 103 - 2185
- Fax
- 02921/ 103 - 82185
- e.funk@soest.de
Martin
Raulf
AG Ordnungsangelegenheiten
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Freitag
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- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2111
- Fax
- 02921 103-82111
- m.raulf@soest.de
Olaf
Grebe
Arbeitsgruppenleiter Ordnungsangelegenheiten
AG Ordnungsangelegenheiten
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Donnerstag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
08:00 - 12:30
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
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- 02921 103-2110
- Fax
- 02921 103-82110
- o.grebe@soest.de
Armin
Westhoff
Brandschutztechniker
_keine
- Anschrift
- 001 Florianweg 13 59494 Soest
- Telefon
- 02921/ 103 - 2181
- Fax
- 02921/ 103 - 82181
- a.westhoff@soest.de
Dominika
Owczarek
AG Ordnungsangelegenheiten
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Freitag
08:00 - 12:30
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- 001 Domplatz 1 59494 Soest
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- 02921 103-2132
- Fax
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Björn
Steinweg
Gerätewart
_keine
- Anschrift
- 001 Florianweg 13 59494 Soest
- Telefon
- 02921/ 103 - 2183
- Fax
- 02921/ 103 - 82183
- b.steinweg@soest.de
Rolf
Felger
Verwaltung Feuerwehr
Standard
Montag
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Dienstag
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Mittwoch
08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Donnerstag
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Freitag
08:30 - 12:30
- Anschrift
- 001 Florianweg 13 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103 - 2184
- Fax
- 02921 103 - 82184
- r.felger@soest.de
Jugendschutz und Schützenfeste - Hinweise für Vereine und Veranstalter
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1. Rauchen
- Das Rauchen ist in Schützenfestzelten und in Schützenhallen seit dem 01.05.2013 gänzlich verboten.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren konsumieren, auch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstaltende hat dies auf dem Veranstaltungsgelände zu kontrollieren.
2. Alkohol
- Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Bier, Wein oder Sekt trinken, wenn sie von einem Elternteil oder einer personenberechtigten Person begleitet werden und dieser es erlaubt.
- Jugendliche 16 und 17 Jahre: Die Abgabe von Bier, Wein, Sekt, etc. ist erlaubt. Nicht erlaubt ist die Abgabe von „hochprozentigen“ Spirituosen, z.B. Wodka, Whisky, Korn. Auch nicht wenn sie mit einem nichtalkoholischen Getränk gemixt sind.
Sonstige Regelungen:
Ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge.
Der Veranstaltende hat darauf zu achten, dass auch die übrigen Schützenfestteilnehmenden keinen Alkohol an Minderjährige weitergeben.
3. Glücksspielautomaten
- Glücksspielgeräte, bei dem der Gewinn in Waren besteht, dürfen auf Schützenfesten aufgestellt werden
- Glücksspielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen auf Schützenfesten nicht aufgestellt werden. Von dem Verbot sind Gaststätten ausgeschlossen.
- Bestimmungen zum Aufstellen von Warenspielgeräten:
§ 6 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV): Der Aufsteller darf nur Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist. Der Aufsteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugänglich sind.
§ 6 Abs. 3 SpielV: Der Aufsteller eines Spielgerätes darf Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.