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Jugendschutz und Schützenfeste - Hinweise für Vereine und Veranstalter

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1. Rauchen

- Das Rauchen ist in Schützenfestzelten und in Schützenhallen seit dem 01.05.2013 gänzlich verboten.

- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren konsumieren, auch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstaltende hat dies auf dem Veranstaltungsgelände zu kontrollieren.

2. Alkohol

- Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Bier, Wein oder Sekt trinken, wenn sie von einem Elternteil oder einer personenberechtigten Person begleitet werden und dieser es erlaubt.

- Jugendliche 16 und 17 Jahre: Die Abgabe von Bier, Wein, Sekt, etc. ist erlaubt. Nicht erlaubt ist die Abgabe von „hochprozentigen“ Spirituosen, z.B. Wodka, Whisky, Korn. Auch nicht wenn sie mit einem nichtalkoholischen Getränk gemixt sind.

Sonstige Regelungen:

Ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge.

Der Veranstaltende hat darauf zu achten, dass auch die übrigen Schützenfestteilnehmenden keinen Alkohol an Minderjährige weitergeben.

3. Glücksspielautomaten

- Glücksspielgeräte, bei dem der Gewinn in Waren besteht, dürfen auf Schützenfesten aufgestellt werden

- Glücksspielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen auf Schützenfesten nicht aufgestellt werden. Von dem Verbot sind Gaststätten ausgeschlossen.

- Bestimmungen zum Aufstellen von Warenspielgeräten:

§ 6 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV): Der Aufsteller darf nur Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist. Der Aufsteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugänglich sind.

§ 6 Abs. 3 SpielV: Der Aufsteller eines Spielgerätes darf Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.

Jugendschutz, Schützenfest, Verein, Veranstalter, Jugendliche

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr