Hunde dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur angeleint geführt werden. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen außerhalb dieser Flächen dürfen Hunde nur unter Aufsicht des Halters frei laufen. Bei Annäherung von Personen oder Fahrzeugen sind Hunde unverzüglich anzuleinen.
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass die Tiere
- nicht aufsichtslos umherlaufen,
- von Kinderspielplätzen und Schulgeländen ferngehalten werden.
Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
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Der Kreis Soest weist darauf hin, dass in Vogelschutzgebieten vom 1. März bis zum 31. Juli eine Anleinpflicht gilt. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Kreise Soest - hier klicken. Hundehalterinnen und Hundehalter im Kreis Soest sind von diesen Regelungen besonders betroffen, weil viele von ihnen in ihrer Nachbarschaft das große Vogelschutzgebiet Hellwegbörde haben. Nähere Information dazu finden Sie hier.
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Soest
Hunde dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur angeleint geführt werden. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen außerhalb dieser Flächen dürfen Hunde nur unter Aufsicht des Halters frei laufen. Bei Annäherung von Personen oder Fahrzeugen sind Hunde unverzüglich anzuleinen.
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass die Tiere
- nicht aufsichtslos umherlaufen,
- von Kinderspielplätzen und Schulgeländen ferngehalten werden.
Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
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Der Kreis Soest weist darauf hin, dass in Vogelschutzgebieten vom 1. März bis zum 31. Juli eine Anleinpflicht gilt. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Kreise Soest - hier klicken. Hundehalterinnen und Hundehalter im Kreis Soest sind von diesen Regelungen besonders betroffen, weil viele von ihnen in ihrer Nachbarschaft das große Vogelschutzgebiet Hellwegbörde haben. Nähere Information dazu finden Sie hier.
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Soest
Hunde dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur angeleint geführt werden. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen außerhalb dieser Flächen dürfen Hunde nur unter Aufsicht des Halters frei laufen. Bei Annäherung von Personen oder Fahrzeugen sind Hunde unverzüglich anzuleinen.
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass die Tiere
- nicht aufsichtslos umherlaufen,
- von Kinderspielplätzen und Schulgeländen ferngehalten werden.
Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
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Der Kreis Soest weist darauf hin, dass in Vogelschutzgebieten vom 1. März bis zum 31. Juli eine Anleinpflicht gilt. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Kreise Soest - hier klicken. Hundehalterinnen und Hundehalter im Kreis Soest sind von diesen Regelungen besonders betroffen, weil viele von ihnen in ihrer Nachbarschaft das große Vogelschutzgebiet Hellwegbörde haben. Nähere Information dazu finden Sie hier.
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Soest
- Anschrift
- 001Domplatz 159494Soest
Marc
Koch
AG Ordnungsangelegenheiten
Montag
08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:30
- m.koch@soest.de
Hunde - allgemeine Verpflichtungen (Tiere)
Hunde dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur angeleint geführt werden. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen außerhalb dieser Flächen dürfen Hunde nur unter Aufsicht des Halters frei laufen. Bei Annäherung von Personen oder Fahrzeugen sind Hunde unverzüglich anzuleinen.
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass die Tiere
- nicht aufsichtslos umherlaufen,
- von Kinderspielplätzen und Schulgeländen ferngehalten werden.
Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
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Der Kreis Soest weist darauf hin, dass in Vogelschutzgebieten vom 1. März bis zum 31. Juli eine Anleinpflicht gilt. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Kreise Soest - hier klicken. Hundehalterinnen und Hundehalter im Kreis Soest sind von diesen Regelungen besonders betroffen, weil viele von ihnen in ihrer Nachbarschaft das große Vogelschutzgebiet Hellwegbörde haben. Nähere Information dazu finden Sie hier.
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Soest
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