Dienstleistungen A - Z

Handwerkerparkausweise

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A (zulassungspflichtig) oder B (zulassungsfrei) der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe

regelmäßig  Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und

spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres bzw. umfangreiches Material transportieren müssen.

Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

Abhängig von Umfang und Dauer der Genehmigung.

  • Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
  • Kopien der Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1
  • Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftungen ersichtlich sind

1. § 46 Straßenverkehrsordnung - hier klicken (Link zur Seite des Bundesministeriums)

2. Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - hier klicken (Link zur Seite des Ministeriums)

Handwerker, Ausnahmegenehmigung

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Letzte Aktualisierung
04.06.2024 | 15:45 Uhr