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Simon
Ostermann
_keine
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- s.ostermann@soest.de
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Grundsteuer
Besteuert werden Wohneigentum, Teileigentum (Eigentumswohnungen), Erbbaurechte, Betriebs- und Geschäftsgrundstücke (jede Art von Gebäuden), bebaute und unbebaute Grundstücke und Betriebe und Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft.
Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:
- Die Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft und
- Die Grundsteuer B für alle unbebauten und bebauten Grundstücke,dazu zählen auch Gebäude und Wohnungen.
Wichtig für die Frage wann, von wem und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird sind die Feststellungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid. Die Höhe der Grundsteuer für ein Grundstück (ggf. mit Gebäude) wird durch die Mulitpliktion des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde durch die Satzung (Hebesatzung) bestimmt. In der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes sind die Gemeinden im Wesentlichen frei.
Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig (in drei gleichen Raten und Restrate).
Wichtig: Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 01.Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wurde( §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer.
Die Hebesätze der Stadt Soest betragen ab 1. Januar 2025
- für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe) 493 v.H.
- für die Grundsteuer B (Grundstücke) 781 v.H.
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