- Anschrift
- 001 Windmühlenweg 21 59494 Soest
Simon
Ostermann
_keine
- Anschrift
- 001 Windmühlenweg 21 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-5317
- Fax
- 02921 103-85317
- s.ostermann@soest.de
Simon
Ostermann
_keine
- Anschrift
- 001 Windmühlenweg 21 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-5317
- Fax
- 02921 103-85317
- s.ostermann@soest.de
Grundsteuer
Die Stadt Soest verschickt in der Woche ab dem 12. Januar 2026 rund 20.000 Bescheide zu den Grundbesitzabgaben für das Jahr 2026 an Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer in Soest. Die Finanzabteilung rechnet auch dieses Jahr wieder damit, dass die Bürgerinnen und Bürger anschließend viele Fragen haben. Deshalb kann die Beantwortung etwas länger dauern.
Damit sich die Bürgerinnen und Bürger schnell informieren können, bietet die Verwaltung eine Grundsteuer-Hotline an. Sie ist telefonisch erreichbar unter 02921 / 103-5301. Auf den Bescheiden stehen außerdem die Telefonnummern der Mitarbeitenden, die im Rathaus den Zahlungsverkehr abwickeln. Dorthin können sich Bürgerinnen und Bürger wenden. Es hilft sehr, wenn die Fragen schriftlich gestellt werden – am besten per E-Mail – und dabei unbedingt mit Kassenzeichen.
Formulare, zum Beispiel für Änderungen der persönlichen Daten oder für ein SEPA-Lastschriftmandat, gibt es online auf der städtischen Webseite www.soest.de unter „Formulare A–Z“ oder direkt in den passenden Themenbereichen.
Hinweis zur Grundsteuerreform: Im vergangenen Jahr gab es eine Änderung der Grundsteuer. Wer Fragen oder Einwände zu den Berechnungsgrundlagen hat (z. B. Einheitswert, Steuermessbetrag oder Grundstücksart), muss sich an das Finanzamt wenden. Die Stadt Soest ist für diese Themen nicht zuständig.
Besteuert werden Wohneigentum, Teileigentum (Eigentumswohnungen), Erbbaurechte, Betriebs- und Geschäftsgrundstücke (jede Art von Gebäuden), bebaute und unbebaute Grundstücke und Betriebe und Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft.
Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:
- Die Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft und
- Die Grundsteuer B für alle unbebauten und bebauten Grundstücke,dazu zählen auch Gebäude und Wohnungen.
Wichtig für die Frage wann, von wem und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird sind die Feststellungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid. Die Höhe der Grundsteuer für ein Grundstück (ggf. mit Gebäude) wird durch die Mulitpliktion des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde durch die Satzung (Hebesatzung) bestimmt. In der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes sind die Gemeinden im Wesentlichen frei.
Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig (in drei gleichen Raten und Restrate).
Wichtig: Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 01.Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wurde( §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer.
Die Hebesätze der Stadt Soest betragen ab 1. Januar 2025
- für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe) 493 v.H.
- für die Grundsteuer B (Grundstücke) 781 v.H.
Ihre Ansprechperson
Rathaus II
Windmühlenweg 21
59494
Soest
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag: | 08:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00 |
| Dienstag: | 08:30 - 12:30 |
| Mittwoch: | 08:30 - 12:30 |
| Donnerstag: | 08:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30 |