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Freistellungsverfahren

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes verwirklicht werden soll, es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Mit dem von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Diese Frist verkürzt sich, wenn die Gemeinde schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Selbst bei gegebener Freistellung von der Genehmigungspflicht können Sie bestimmen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr