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Förderprogramm gegen Schmierereien im Bereich der Soester Altstadt

Schmierereien an Fassaden sind speziell für Hausbesitzer, aber auch für die Bevölkerung im Allgemeinen, ein Ärgernis. Jede Schmiererei beeinträchtigt das Erscheinungsbild unserer denkmalgeschützten Soester Altstadt. Daher liegt es im öffentlichen Interesse die Beseitigung der Schmierereien zu forcieren.

Die Stadt Soest möchte daher, durch eine finanzielle Unterstützung, den betroffenen Eigentümern einen Anreiz zur zügigen Beseitigung der Schmierereien bieten.

Gewährung finanzieller Zuschüsse:

  • für die Beseitigung illegaler Schmierereien

  • für vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Schmierereien an privaten Gebäuden und baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung “Altstadt Soest“ sowie der “Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung“.

Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  • Immobilien und bauliche Anlagen die sich im städtischen Besitz, im Besitz des Bundes, der Bundesländer, im Besitz von Unternehmen der öffentlichen Ver-, Entsorgung und Telekommunikation, Kirchen/kirchlicher Träger sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen sowie deren Tochterunternehmen befinden.

  • Bereits ohne schriftliche Zustimmung der Verwaltung ausgeführte Maßnahmen.

Förderfähig sind:

  • technische Reinigungsmaßnahmen eingetragener Fachfirmen auf der Grundlage zugelassener Reinigungsmethoden, soweit denkmalverträglich.

  • vorbeugende Maßnahmen, durch Aufbringung einer Anti-Grafitti-Schutzbeschichtung eingetragener Fachfirmen, soweit denkmalverträglich.

  • technische Reinigungsmaßnahmen in Eigenleistung der Eigentümer auf der Grundlage zugelassener Reinigungsmethoden, soweit denkmalverträglich (förderfähig: die Materialkosten).

  • vorbeugende Maßnahmen, durch z.B. Begrünung der Fassaden oder sonstige gestalterische Schutzmaßnahmen, entweder durch Fachbetriebe oder in Eigenleistung (bei Eigenleistung förderfähig: die Materialkosten), soweit die Maßnahme denkmalverträglich ist.

  • Überstreichen (optische Verbesserung, z.B. durch überstreichen definierter Fassadenbereiche)

Art und Höhe der Förderung:

  • Mit der Ausführung der Maßnahme muss bis zur schriftlichen Zusage von Fördermitteln gewartet werden.

  • Die Förderung wird als nachträgliche Anteilsfinanzierung, nach abgeschlossener Maßnahme gewährt.

  • Eine rückwirkende Förderung bereits vor Antragstellung begonnener bzw. ausgeführter Maßnahmen ist ausgeschlossen.

  • Die gesamte Rechnungssumme muss zunächst vom Eigentümer/Antragsteller bezahlt werden.

  • Die Auszahlung der Fördergelder kann direkt nach Abschluss der Maßnahme unter Vorlage von Originalrechnung, Zahlungsnachweis sowie einer Fotodokumentation (vorher/nachher) beantragt werden.

  • Bei, in Eigenleistung erbrachten Maßnahmen, sind die per Originalrechnung nachgewiesenen Materialkosten förderfähig.

Die momentane Förderhöhe beträgt: 50,00% der Kosten, max. 750,- Euro.
Je nach Nachfrage kann hier der Kostenansatz nachjustiert werden, wird jedoch pro Jahr immer verlässlich festgelegt.

  • Die jährlich durch die Stadt Soest bereitgestellte Fördersumme ist abhängig von den im städtischen Haushalt eingestellten Haushaltsmitteln (aktuell 5.000,- Euro pro Jahr).

  • Die Verteilung der Fördermittel richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung (nach Antragseingang).

  • Bei Genehmigung des beantragten Zuschusses erhält der Antragsteller einen Zuwendungsbescheid.

  • Genehmigte Zuschüsse dürfen nur für die beantragte Maßnahme eingesetzt werden. Falls Zuschüsse nicht dem beantragten Zweck entsprechend zum Einsatz gekommen sind, kann die Stadt die Rückzahlung verlangen. Gleiches gilt bei unvollständigen und unrichtigen Angaben. Auch nachträgliches Bekanntwerden von Sachverhalten, die bei Kenntnis zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten (z. B. falsche Angaben etc.) führen ebenfalls zu einer Rückforderung und zum Ausschluss des Antragstellers von künftigen Fördermaßnahmen.

  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

Zuwendungsvoraussetzungen:

Bedingung für eine Förderfähigkeit (wird im Einzelfall geprüft):

  1. eine optische Beeinträchtigung des öffentlichen Stadtraumes.

  2. die Maßnahmen müssen denkmalgerecht und satzungskonform ausgeführt werden.

  3. Beschreibung der Maßnahme bzw. Vorlage prüffähiger Unterlagen (z.B. Angebote, Fotos).

  4. Beschreibung der Eigenleistung (z.B. Überstreichen, Anpflanzung/en, sonst. Maßnahmen).

  5. Ausführung erst nach schriftlicher Zustimmung Verwaltung.

Förderprogramm, Schmierereien, Altstadt, Graffiti

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr