Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket möchte es die Bundesregierung Kindern einkommensschwacher Familien ermöglichen, gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2011.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Kinder und Jugendliche, die zu einem der folgenden Personenkreise gehören:
- Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsberechtigte
(Berechtigte nach § 6b Bundeskindergeldgesetz) - Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsleistungen
(Berechtigte nach § 34, § 34a Sozialgesetzbuch- Zwölftes Buch (SGB XII) - Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
(Berechtigte nach § 28 Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II).
Welche Vorraussetzungen müssen vorliegen?
Für Bildungsleistungen müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Für Teilhabeleistungen muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Welche Leistungen gibt es?
Bildungsleistungen
- Ausflüge und Klassenfahrten:
Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten und für eintägige Ausflüge nach den schulrechtlichen Bestimmungen, sowie Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen übernommen.
- Persönlicher Schulbedarf:
Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der 100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 01. Februar beträgt. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung:
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"):
Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten Stellungnahme der Schule (siehe Antrag auf Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten:
Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen; der Eigenanteil der Eltern beträgt 1 Euro pro Mahlzeit. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen
- Soziale und kulturelle Teilhabe:
Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell z.B. für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Außerdem kann die monatliche Leistung in Höhe von 15 Euro, auch für Ausrüstungsgegenstände, die zwingend für die Ausübung einer konkreten Aktivität am sozialen und kulturellen Leben benötigt, eingesetzt werden.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Für alle Leistungen auf Bildung und Teilhabe muss ein Antrag gestellt werden.
Ausnahme: Persönlicher Schulbedarf bei laufenden Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Die Zuordnung richtet sich nach dem Personenkreis der Anspruchsberechtigung.
Anspruchsberechtigt als | Zuständig | Anschrift | Antragsannahme und Sprechzeiten |
---|---|---|---|
Wohngeldempfänger und Kindergeldzuschlagsberechtige (Berechtigte nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz) | Stadt Soest Wohngeldstelle Frau W. Deicke | Stadt Soest Abteilung Soziales - Wohngeldstelle Probst-Nübel-Str. 5 59494 Soest | Mo u Di 8:30 - 12:30 telefonische Erreichbarkeit Frau Deicke: |
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz u. Grundsicherung (Berechtigte nach § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch SGB XII) | Stadt Soest - Abt. Soziales | Stadt Soest | Mo u Di 8:30 - 12:30 Mi geschlossen Do 8:30 - 12:30 u. 14:00 - 17:30 (für Berufstägige) Fr 8:30 - 12:30 |
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Berechtigte nach § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch SGB II) | Jobcenter Soest | Jobcenter Soest Heinsbergplatz 2 59494 Soest Tel. 02921 106-0 |
Die für die jeweiligen Schulen zuständigen Sozialarbeiterinnen können bei Frau B. Mehrfert erfragt werden.
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket möchte es die Bundesregierung Kindern einkommensschwacher Familien ermöglichen, gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2011.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Kinder und Jugendliche, die zu einem der folgenden Personenkreise gehören:
- Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsberechtigte
(Berechtigte nach § 6b Bundeskindergeldgesetz) - Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsleistungen
(Berechtigte nach § 34, § 34a Sozialgesetzbuch- Zwölftes Buch (SGB XII) - Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
(Berechtigte nach § 28 Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II).
Welche Vorraussetzungen müssen vorliegen?
Für Bildungsleistungen müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Für Teilhabeleistungen muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Welche Leistungen gibt es?
Bildungsleistungen
- Ausflüge und Klassenfahrten:
Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten und für eintägige Ausflüge nach den schulrechtlichen Bestimmungen, sowie Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen übernommen.
- Persönlicher Schulbedarf:
Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der 100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 01. Februar beträgt. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung:
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"):
Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten Stellungnahme der Schule (siehe Antrag auf Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten:
Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen; der Eigenanteil der Eltern beträgt 1 Euro pro Mahlzeit. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen
- Soziale und kulturelle Teilhabe:
Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell z.B. für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Außerdem kann die monatliche Leistung in Höhe von 15 Euro, auch für Ausrüstungsgegenstände, die zwingend für die Ausübung einer konkreten Aktivität am sozialen und kulturellen Leben benötigt, eingesetzt werden.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Für alle Leistungen auf Bildung und Teilhabe muss ein Antrag gestellt werden.
Ausnahme: Persönlicher Schulbedarf bei laufenden Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Die Zuordnung richtet sich nach dem Personenkreis der Anspruchsberechtigung.
Anspruchsberechtigt als | Zuständig | Anschrift | Antragsannahme und Sprechzeiten |
---|---|---|---|
Wohngeldempfänger und Kindergeldzuschlagsberechtige (Berechtigte nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz) | Stadt Soest Wohngeldstelle Frau W. Deicke | Stadt Soest Abteilung Soziales - Wohngeldstelle Probst-Nübel-Str. 5 59494 Soest | Mo u Di 8:30 - 12:30 telefonische Erreichbarkeit Frau Deicke: |
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz u. Grundsicherung (Berechtigte nach § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch SGB XII) | Stadt Soest - Abt. Soziales | Stadt Soest | Mo u Di 8:30 - 12:30 Mi geschlossen Do 8:30 - 12:30 u. 14:00 - 17:30 (für Berufstägige) Fr 8:30 - 12:30 |
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Berechtigte nach § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch SGB II) | Jobcenter Soest | Jobcenter Soest Heinsbergplatz 2 59494 Soest Tel. 02921 106-0 |
Die für die jeweiligen Schulen zuständigen Sozialarbeiterinnen können bei Frau B. Mehrfert erfragt werden.
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
Simone
Münstermann
Wohngeld und Bildung und Teilhabe
Wohngeldstelle
Montag
08.30 - 12.30
Dienstag
08.30 - 12.30
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag
geschlossen
Freitext
Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
- Telefon
- 02921 103-2244
- Fax
- 02921 103-82244
- wohngeld(at)soest.de
Anja
Schweig
Wohngeld, Bildung und Teilhabe
Wohngeldstelle
Montag
08.30 - 12.30
Dienstag
08.30 - 12.30
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag
geschlossen
Freitext
Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
- Telefon
- 02921 103-2243
- Fax
- 02921 103-82243
- wohngeld@soest.de
Waltraud
Deicke
Bildung und Teilhabe
AG Soziales
Montag
08.30 - 12.30
Dienstag
08.30 - 12.30
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag
08.30 - 12.30
Freitext
Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
- Telefon
- 02921 103-2217
- Fax
- 02921 103-2299
- w.deicke@soest.de
Bildungs- und Teilhabepaket
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket möchte es die Bundesregierung Kindern einkommensschwacher Familien ermöglichen, gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2011.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Kinder und Jugendliche, die zu einem der folgenden Personenkreise gehören:
- Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsberechtigte
(Berechtigte nach § 6b Bundeskindergeldgesetz) - Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsleistungen
(Berechtigte nach § 34, § 34a Sozialgesetzbuch- Zwölftes Buch (SGB XII) - Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
(Berechtigte nach § 28 Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II).
Welche Vorraussetzungen müssen vorliegen?
Für Bildungsleistungen müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Für Teilhabeleistungen muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Welche Leistungen gibt es?
Bildungsleistungen
- Ausflüge und Klassenfahrten:
Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten und für eintägige Ausflüge nach den schulrechtlichen Bestimmungen, sowie Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen übernommen.
- Persönlicher Schulbedarf:
Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der 100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 01. Februar beträgt. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung:
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"):
Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten Stellungnahme der Schule (siehe Antrag auf Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten:
Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen; der Eigenanteil der Eltern beträgt 1 Euro pro Mahlzeit. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen
- Soziale und kulturelle Teilhabe:
Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell z.B. für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Außerdem kann die monatliche Leistung in Höhe von 15 Euro, auch für Ausrüstungsgegenstände, die zwingend für die Ausübung einer konkreten Aktivität am sozialen und kulturellen Leben benötigt, eingesetzt werden.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Für alle Leistungen auf Bildung und Teilhabe muss ein Antrag gestellt werden.
Ausnahme: Persönlicher Schulbedarf bei laufenden Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Die Zuordnung richtet sich nach dem Personenkreis der Anspruchsberechtigung.
Anspruchsberechtigt als | Zuständig | Anschrift | Antragsannahme und Sprechzeiten |
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Wohngeldempfänger und Kindergeldzuschlagsberechtige (Berechtigte nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz) | Stadt Soest Wohngeldstelle Frau W. Deicke | Stadt Soest Abteilung Soziales - Wohngeldstelle Probst-Nübel-Str. 5 59494 Soest | Mo u Di 8:30 - 12:30 telefonische Erreichbarkeit Frau Deicke: |
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz u. Grundsicherung (Berechtigte nach § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch SGB XII) | Stadt Soest - Abt. Soziales | Stadt Soest | Mo u Di 8:30 - 12:30 Mi geschlossen Do 8:30 - 12:30 u. 14:00 - 17:30 (für Berufstägige) Fr 8:30 - 12:30 |
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Berechtigte nach § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch SGB II) | Jobcenter Soest | Jobcenter Soest Heinsbergplatz 2 59494 Soest Tel. 02921 106-0 |
Die für die jeweiligen Schulen zuständigen Sozialarbeiterinnen können bei Frau B. Mehrfert erfragt werden.
Ihre Ansprechpersonen
Propst-Nübel-Straße 5
59494 Soest
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 08.30 - 12.30 |
Dienstag: | 08.30 - 12.30 |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30 |
Freitag: | geschlossen |
Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
Propst-Nübel-Straße 5
59494 Soest
Tag | Uhrzeit |
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Montag: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr, 14.00 Uhr – 15.30 Uhr |
Dienstag: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr, 14.00 Uhr – 15.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr, 14.00 Uhr – 15.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr, 14.00 Uhr – 17.30 Uhr |
Freitag: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr |
Propst-Nübel-Straße 5
59494 Soest
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 08.30 – 12.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr, 14.00 Uhr – 15.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr, 14.00 Uhr – 17.30 Uhr |
Freitag: | 08.30 Uhr – 12.30 Uhr |