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Bestattungskostenübernahme nach SGB-XII

Bestattungskosten

"Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." (§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII))

 

Personenkreis

Anspuchsberechtigt ist derjenige, den eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtigung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen. Dazu gehören in der Regel die Erben und die nach Bestattungsgesetz NRW zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

 

Zuständigkeit

Der Sozialhilfeträger ist zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. Wurde keine Sozialhilfe gewährt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

 

Voraussetzungen

Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzuluten, soweit

- die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können

- keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z. B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen

- der Antragsteller nicht über genügend Einkommen verfügt

- der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt.

 

Notwendige Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich direkt mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

 

 

 

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr