Informationen zu Vaterschaft, Sorgerecht und Unterhalt
Wir beurkunden:
-
Die Anerkennung der Vaterschaft. Sie ist vor und nach der Geburt möglich.
-
Die Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder.
-
Die Unterhaltsverpflichtung für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
-
Die Unterhaltsverpflichtung für einen nicht verheirateten Elternteil (§ 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch).
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Die Sorgeerklärung der nicht verheirateten Eltern. Dies ist vor und nach der Geburt möglich.
Informationen zu Fragen der Vaterschaft
Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Eltern einen Anspruch auf Beratung.
Bestehen Zweifel, ob der in der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragene Vater der tatsächliche Erzeuger ist, können betroffene Eltern beraten werden.
Informationen zur elterlichen Sorge
Mit einer Negativbescheinigung können Sie als nicht verheiratete Mutter nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die alleinige elterliche Sorge für das Kind haben.
Nicht verheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Informationen zum Unterhalt
Wenn Sie alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder sind, können Sie zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder beraten und unterstützt werden.
Die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen kann im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.
Vaterschaftsanerkennung
Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Eltern, die ihren Wohnsitz in Soest haben, beim Stadtjugendamt Soest einen Anspruch auf Beratung.
Erkennt der Mann die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig an, so kann dieses Anerkenntnis kostenfrei beurkundet werden.
Ist der Mann zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, kann die Mutter eine Beistandschaft einrichten. Der Beistand leitet gegebenenfalls ein gerichtliches Abstammungsverfahren ein.
Unterhalt und Beistand
Alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder, die ihren Wohnsitz in Soest haben, können zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder beraten und unterstützt werden.
Ebenso beraten und unterstützt werden können nicht verheiratete Mütter und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Soweit Beratung und Unterstützung nicht ausreichen, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden.
Die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes kann im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.
Informationen zum Beistand
Der Beistand kann zwei Aufgaben übernehmen:
-
Klärung der Vaterschaft
-
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden.
Die Beistandschaft wird eingerichtet, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und endet durch schriftliche Erklärung oder Volljährigkeit des Kindes.
Beratung und Unterstützung
Beratung und Unterstützung erhalten Sie
-
als nicht verheiratete Mutter zur Klärung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes
-
als allein sorgender Elternteil zur Geltendmachung Ihrer eigenen Unterhaltsansprüche
-
als allein sorgender Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes
-
als junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche
Vorsprache
Bitte vereinbaren Sie vor der Beratung einen Termin. Bei der Terminabsprache können Sie auch abklären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Dies erspart Ihnen lange Wartezeiten oder eine erneute Vorsprache.
Weitere Informationen
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die sich die Oberlandesgerichte gegeben haben. Für die Richterinnen und Richter ist sie eine Richtschnur, aber nicht bindend.
In der Düsseldorfer Tabelle ist die Unterhaltshöhe für minderjährige und volljährige Kinder, abhängig vom Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, festgelegt. Sie enthält auch Ausführungen zur Höhe des Ehegattenunterhalts. Auch Regelungen zur Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens, zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens, zur Anrechnung von Kindergeld und vieles andere sind aufgeführt.
Ergänzende Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle für den Amtsgerichtsbezirk Soest enthalten die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Hamm.
-
Links zur Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsleitlinien:
- Düsseldorfer Tabelle
- Unterhaltsleitlinien Düsseldorfer Tabelle Unterhaltsleitlinien
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
Jasmina
Pfeiffer
Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben A - Ga
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2318
- Fax
- 02921 103 82318
- j.pfeiffer@soest.de
Katharina
Arens
Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben L - St
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103 - 2315
- Fax
- 02921 103 - 82315
- k.arens@soest.de
Linda
Berg
Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben Ge - K, Su - Z
_keine
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2327
- Fax
- 02921 103-82327
- l.berg@soest.de
Jasmina
Pfeiffer
Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben A - Ga
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2318
- Fax
- 02921 103 82318
- j.pfeiffer@soest.de
Katharina
Arens
Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben L - St
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103 - 2315
- Fax
- 02921 103 - 82315
- k.arens@soest.de
Linda
Berg
Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben Ge - K, Su - Z
_keine
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2327
- Fax
- 02921 103-82327
- l.berg@soest.de
Beistandschaften \ Vormundschaften
Informationen zu Vaterschaft, Sorgerecht und Unterhalt
Wir beurkunden:
-
Die Anerkennung der Vaterschaft. Sie ist vor und nach der Geburt möglich.
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Die Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder.
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Die Unterhaltsverpflichtung für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
-
Die Unterhaltsverpflichtung für einen nicht verheirateten Elternteil (§ 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch).
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Die Sorgeerklärung der nicht verheirateten Eltern. Dies ist vor und nach der Geburt möglich.
Informationen zu Fragen der Vaterschaft
Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Eltern einen Anspruch auf Beratung.
Bestehen Zweifel, ob der in der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragene Vater der tatsächliche Erzeuger ist, können betroffene Eltern beraten werden.
Informationen zur elterlichen Sorge
Mit einer Negativbescheinigung können Sie als nicht verheiratete Mutter nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die alleinige elterliche Sorge für das Kind haben.
Nicht verheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Informationen zum Unterhalt
Wenn Sie alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder sind, können Sie zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder beraten und unterstützt werden.
Die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen kann im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.
Vaterschaftsanerkennung
Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Eltern, die ihren Wohnsitz in Soest haben, beim Stadtjugendamt Soest einen Anspruch auf Beratung.
Erkennt der Mann die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig an, so kann dieses Anerkenntnis kostenfrei beurkundet werden.
Ist der Mann zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, kann die Mutter eine Beistandschaft einrichten. Der Beistand leitet gegebenenfalls ein gerichtliches Abstammungsverfahren ein.
Unterhalt und Beistand
Alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder, die ihren Wohnsitz in Soest haben, können zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder beraten und unterstützt werden.
Ebenso beraten und unterstützt werden können nicht verheiratete Mütter und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Soweit Beratung und Unterstützung nicht ausreichen, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden.
Die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes kann im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.
Informationen zum Beistand
Der Beistand kann zwei Aufgaben übernehmen:
-
Klärung der Vaterschaft
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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden.
Die Beistandschaft wird eingerichtet, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und endet durch schriftliche Erklärung oder Volljährigkeit des Kindes.
Beratung und Unterstützung
Beratung und Unterstützung erhalten Sie
-
als nicht verheiratete Mutter zur Klärung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes
-
als allein sorgender Elternteil zur Geltendmachung Ihrer eigenen Unterhaltsansprüche
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als allein sorgender Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes
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als junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche
Vorsprache
Bitte vereinbaren Sie vor der Beratung einen Termin. Bei der Terminabsprache können Sie auch abklären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Dies erspart Ihnen lange Wartezeiten oder eine erneute Vorsprache.
Weitere Informationen
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die sich die Oberlandesgerichte gegeben haben. Für die Richterinnen und Richter ist sie eine Richtschnur, aber nicht bindend.
In der Düsseldorfer Tabelle ist die Unterhaltshöhe für minderjährige und volljährige Kinder, abhängig vom Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, festgelegt. Sie enthält auch Ausführungen zur Höhe des Ehegattenunterhalts. Auch Regelungen zur Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens, zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens, zur Anrechnung von Kindergeld und vieles andere sind aufgeführt.
Ergänzende Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle für den Amtsgerichtsbezirk Soest enthalten die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Hamm.
Links zur Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsleitlinien:
Ihre Ansprechpersonen
Rathaus I
Am Vreithof 8
59494
Soest
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 8:30 - 12:30 |
Dienstag: | 8:30 - 12:30 |
Donnerstag: | 8:30 - 12:30 und nachmittags nach Vereinbarung |
Freitag: | 8:30 - 12:30 |
Rathaus I
Am Vreithof 8
59494
Soest
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 8:30 - 12:30 |
Dienstag: | 8:30 - 12:30 |
Donnerstag: | 8:30 - 12:30 |
Freitag: | 8:30 - 12:30 |
sowie nach Vereinbarung
Rathaus I
Am Vreithof 8
59494
Soest
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 8:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00 |
Dienstag: | 8:30 - 12:00 |
Mittwoch: | ganztägig geschlossen |
Donnerstag: | 8:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30 |
und nach Absprache