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Beistandschaften \ Vormundschaften

Informationen zu Vaterschaft, Sorgerecht und Unterhalt

Wir beurkunden:

  • Die Anerkennung der Vaterschaft. Sie ist vor und nach der Geburt möglich.

  • Die Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder.

  • Die Unterhaltsverpflichtung für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

  • Die Unterhaltsverpflichtung für einen nicht verheirateten Elternteil (§ 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch).

  • Die Sorgeerklärung der nicht verheirateten Eltern. Dies ist vor und nach der Geburt möglich.

Informationen zu Fragen der Vaterschaft

Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Eltern einen Anspruch auf Beratung.

Bestehen Zweifel, ob der in der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragene Vater der tatsächliche Erzeuger ist, können betroffene Eltern beraten werden.

Informationen zur elterlichen Sorge

Mit einer Negativbescheinigung können Sie als nicht verheiratete Mutter nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die alleinige elterliche Sorge für das Kind haben.

Nicht verheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären.

Informationen zum Unterhalt

Wenn Sie alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder sind, können Sie zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder beraten und unterstützt werden.

Die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen kann im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.

Vaterschaftsanerkennung

Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Eltern, die ihren Wohnsitz in Soest haben, beim Stadtjugendamt Soest einen Anspruch auf Beratung.

Erkennt der Mann die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig an, so kann dieses Anerkenntnis kostenfrei beurkundet werden.

Ist der Mann zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, kann die Mutter eine Beistandschaft einrichten. Der Beistand leitet gegebenenfalls ein gerichtliches Abstammungsverfahren ein.

Unterhalt und Beistand

Alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder, die ihren Wohnsitz in Soest haben, können zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder beraten und unterstützt werden.

Ebenso beraten und unterstützt werden können nicht verheiratete Mütter und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Soweit Beratung und Unterstützung nicht ausreichen, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden.

Die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes kann im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.

Informationen zum Beistand

Der Beistand kann zwei Aufgaben übernehmen:

  1. Klärung der Vaterschaft

  2. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden. 

Die Beistandschaft wird eingerichtet, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und endet durch schriftliche Erklärung oder Volljährigkeit des Kindes.

Beratung und Unterstützung

Beratung und Unterstützung erhalten Sie

  • als nicht verheiratete Mutter zur Klärung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes

  • als allein sorgender Elternteil zur Geltendmachung Ihrer eigenen Unterhaltsansprüche

  • als allein sorgender Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes

  • als junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche

Vorsprache

Bitte vereinbaren Sie vor der Beratung einen Termin. Bei der Terminabsprache können Sie auch abklären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Dies erspart Ihnen lange Wartezeiten oder eine erneute Vorsprache.

Weitere Informationen

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die sich die Oberlandesgerichte gegeben haben. Für die Richterinnen und Richter ist sie eine Richtschnur, aber nicht bindend.

In der Düsseldorfer Tabelle ist die Unterhaltshöhe für minderjährige und volljährige Kinder, abhängig vom Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, festgelegt. Sie enthält auch Ausführungen zur Höhe des Ehegattenunterhalts. Auch Regelungen zur Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens, zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens, zur Anrechnung von Kindergeld und vieles andere sind aufgeführt.

Ergänzende Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle für den Amtsgerichtsbezirk Soest enthalten die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Hamm.

Sorgerechtsregelung Sorgerecht Umgangsrecht Vaterschaft Vaterschaftsanerkennung Sorgeerklärung

Ihre Ansprechpersonen

Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben A - Ga j.pfeiffer@soest.de 02921 103-2318

Rathaus I
Am Vreithof 8
59494 Soest

TagUhrzeit
Montag:8:30 - 12:30
Dienstag:8:30 - 12:30
Donnerstag:8:30 - 12:30 und nachmittags nach Vereinbarung
Freitag:8:30 - 12:30
Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben L - St k.arens@soest.de 02921 103 - 2315

Rathaus I
Am Vreithof 8
59494 Soest

TagUhrzeit
Montag:8:30 - 12:30
Dienstag:8:30 - 12:30
Donnerstag:8:30 - 12:30
Freitag:8:30 - 12:30

sowie nach Vereinbarung

Beistandschaften und Beurkundungen: Buchstaben Ge - K, Su - Z l.berg@soest.de 02921 103-2327

Rathaus I
Am Vreithof 8
59494 Soest

TagUhrzeit
Montag:8:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag:8:30 - 12:00
Mittwoch:ganztägig geschlossen
Donnerstag:8:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30

und nach Absprache

Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr