Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten auf Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungen sind gegenüber den Leistungen der Grundsicherung und der Sozialhilfe abgesenkt und beschränken sich insoweit im Wesentlichen auf die Sicherstellung des Existenxminimums. Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz.
- Sie über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Enreise nicht oder noch nicht gestattet ist.
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes
b) nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über dei Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate
zurückliegt
- Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
- Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
- Es handelt sich um Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den bisherigen Punkten
genannten Personen, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz.
Die Leistungen nach dem AsylbLG umfassen
- die Grundleistungen (dazu gehört der notwendige Bedarf für Ernährung, Unterkunft , Kleidung ...).
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- sonstige Leistungen im Einzelfall (zum Beispiel zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern).
Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen im Haushalt müssen ihr verfügbares Einkommen und Vermögen vor Eintritt der Leistungen aufbrauchen.
- Anschrift
- 001Am Vreithof 859494Soest
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Asylbewerber
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