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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für die Teilung von Gebäuden in eigenständige Einheiten (sogenanntes Sondereigentum), z.B. in Eigentumswohnungen oder einzelne Bereiche eines gewerblich genutzten Gebäudes, ist eine durch die Bauaufsicht ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung einschließlich der zugehörigen Aufteilungspläne erforderlich.

 

Für die Teilung von Gebäuden in eigenständige Einheiten (sogenanntes Sondereigentum), z.B. in Eigentumswohnungen oder einzelne Bereiche eines gewerblich genutzten Gebäudes, ist eine durch die Bauaufsicht ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung einschließlich der zugehörigen Aufteilungspläne erforderlich.

 

Abgeschlossen bedeutet einfach ausgedrückt, dass eine Wohnung alle Räume aufweist, die zur Führung eines Haushalts erforderlich sind, über zumindest Kochgelegenheit, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie WC verfügt, durch Trennwände und Trenndecken baulich abgeschirmt ist und einen direkten Ausgang in das Treppenhaus oder ins Freie aufweist. Für andere Nutzungseinheiten, wie z.B. Büros, Läden, Praxen, gilt dies sinngemäß.

Wichtigstes Merkmal des Begriffes der Abgeschlossenheit ist die eindeutige Abgrenzung des Sondereigentums vom gemeinschaftlichen Eigentum.

Alle Wohneinheiten bzw. gewerblich genutzten Bereiche sind zu nummerieren. Jeder einzelne Raum einer Wohneinheit/eines gewerblich genutzten Bereichs ist zu kennzeichnen. Räume wie Keller, Abstellraum, Stellplatz, Vorratsraum u.ä, erhalten die gleiche Nummer wie die dazugehörende Wohnung/der dazugehörende gewerblich genutzte Bereich.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie trifft auch keine Aussagen über den bau- und planungsrechtlichen Zustand des Gebäudes.

Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung kann auch kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hergeleitet werden.

100 Euro für die Ausfertigung des Aufteilungsplans

30 Euro für jede weitere Ausfertigung des Aufteilungsplans

 

zusätzlich für die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach WEG

bis zu 150 Euro je Sondereigentumsanteils

20 Euro je Garagenplatz

30 Euro je Mehrausfertigung

 

  • Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Erforderliche Angaben: Antragsteller, Anschrift, Objekt, z.B. Wohnhaus mit genauen Angaben (Ort, Straße und Hausnummer), Grundbuchblatt-Nr. und Anzahl der gewünschten Bescheinigungen. Sie finden diesen Antag unter "Formulare" auf dieser Seite. 
  • Lageplan im Maßstab 1:500 mit allen auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen.
  • Bauzeichnungen (max. DIN A3) mit Nummerierung der Eigentumsanteile, inklusive Darstellung der Hausanschluss- und Heizungsräume. Dazu gehören Grundrisse, Ansichten, Schnitte sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (einschließlich nicht ausgebauter Dachräume und Spitzböden).

 

Für die erste Bescheinigung werden Bauzeichnungen in mindestens 2-facher Ausfertigung benötigt. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde. Für jede Mehrausfertigung wird eine weitere Ausfertigung der Bauzeichnungen benötigt.

 

Anforderungen an die „Abgeschlossenheit“ (Kurzübersicht)

  • Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie
    1. baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (z.B. durch Wände und Decken) und
    2. einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, können grundsätzlich zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (z B. Dachboden- oder Kellerräume)
  • Stellplätze müssen über das Gemeinschaftseigentum erreichbar sein, soweit sie nicht über die öffentliche Verkehrsfläche direkt anfahrbar sind.
  • Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümerinnen und Eigentümer erreichbar sein.
  • Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Dazu gehören immer eine Kochmöglichkeit samt Wasserver- und entsorgung sowie ein WC.
  • Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch (z.B. Heizung und der Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage) sind als Gegenstand des Sondereigentums ausgeschlossen.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
  • Gebührengesetz (GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)
Eigentumswohnung

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Letzte Aktualisierung
04.06.2024 | 15:45 Uhr