Bürgerbeteiligung, Mitwirkungsrechte

Bringen Sie sich in die politischen Entscheidungsprozesse ein

Politik und Verwaltung haben sich zum Ziel gesetzt, die Bürger deutlich mehr an den Entscheidungen im Rat zu beteiligen. Die frühzeitige und transparente Bürgerbeteiligung soll die Entscheidungsprozesse in Soest als Bestandteil einer lebendigen Demokratie ergänzen und erweitern.

Damit dies gelingt, haben sich die Politiker im Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Sozialwesen in mehreren Sitzungen mit Vertretern der Verwaltung zusammengesetzt und Leitlinien zur Bürgerbeteiligung entwickelt und mit den Bürgern diskutiert. Der Rat der Stadt Soest hat die Leitlinien für Bürgerbeteiligung in seiner Sitzung am 17.06.2015 verabschiedet. Sie legen zukünftig den Gestaltungsrahmen für Beteiligungsprojekte fest und stellen die erforderliche Transparenz in den lokalen Entscheidungsprozessen sicher.

Dabei sind die Leitlinien nicht als statisches Konzept zu verstehen, sondern werden weiterentwickelt und bei Bedarf angepasst.

Auf den Seiten unseres Beteiligungsportals www.mitdenken-soest.de finden Sie aktuelle und abgeschlossene Bürgerbeteiligungsverfahren und unser Anliegenmanagement. Sie haben die Möglichkeit, sich aktiv an den Verfahren zu beteiligen, Ihre Meinung zu äußern und können so mithelfen, unsere Stadt zu gestalten. Über das Anliegenmanagement können Sie uns Ihre Ideen und Anregungen mitteilen, Fragen stellen oder Mängel, die Ihnen aufgefallen sind, mitteilen und erhalten schnellstmöglich eine Antwort. 

Mitwirkungsrechte von Bürgern und Einwohnern

Unsere Demokratie lebt von der Beteiligung der EinwohnerInnen und BürgerInnen. Insbesondere auf kommunaler Ebene sind die Möglichkeiten sich einzubringen und zu engagieren zahlreich und vielfältig. Wir möchten Ihnen hier weitere Möglichkeiten vorstellen, wie Sie sich bei politischen Entscheidungen und Planungsprozessen für Ihre Anliegen einsetzen können.

Zur Unterscheidung:

Bürger/in ist, wer zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist.

Einwohner/in ist, wer in Soest wohnt. Das umfasst alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch Personen, die nicht zur Kommunalwahl berechtigt sind, wie zum Beispiel Menschen aus einem Land außerhalb der EU oder Jugendliche unter 16 Jahren. 

Die Teilnahme an den Wahlen ist die unmittelbarste demokratische Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger. Gewählt werden die Ratsmitglieder und Bürgermeister / Bürgermeisterin für fünfJahre.
Weitere Informationen zu den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier:
Innenministerium NRW/Wahlen
Wahlen Stadt Soest/ Wahlen

Am 01.01.02 ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) in Kraft getreten. Das Gesetz sichert allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, das Handeln der öffentlichen Verwaltung transparent zu machen und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dabei ist das Recht auf Informationen nicht grenzenlos. Das Gesetz enthält auch eine Aufzählung der Ausnahmen, die die Ablehnung eines Informationsanspruchs rechtfertigen.

Informationen zu den Kosten und zum Verfahren erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bei Rückfragen zum Informationsfreiheitsgesetz wenden Sie sich bitte an:

 

Stadt Soest

Abteilung Personal, Organisation und Recht
Rathaus II, Windmühlenweg 21
59494 Soest
Telefon:02921 103 5200
Fax:      02921 103 5299

Einmal im Monat findet eine Sprechstunde statt. Der Termin wird im Soester Anzeiger bekanntgegeben. Eine vorherige Anmeldung ist nötig.

Stadt Soest
Rathaus I, Zimmer:2.15
Am Vreithof 8
59494 Soest

Tel.:  02921 103 9046 oder 
          02921 103 9005
Fax:  02921 103 9099

Nächste Sprechstunde

Termine für die nächste Sprechstunde finden Sie hier.

Die Sprechstunde findet von 16.30 bis 17.30 Uhr statt.

Hinweis:

Bitte melden Sie Sprechstundentermine unter Nennung Ihrer Telefonnummer über die Rufnummern 02921 103-9046 oder 02921 103-9005 an und nennen Sie den Grund Ihres Anrufes. 

Zu Beginn jeder Ratssitzung findet eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner statt, die maximal 30 Minuten dauert.

Die Anfragen sind an den Bürgermeister zu richten und müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Es sind nur Fragen zugelassen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung und damit der nachfolgenden Beratung des Rates sind. Die Fragen dürfen keine persönlichen Angriffe enthalten.

Die Sitzungstermine des Rates der Stadt Soest werden in der Presse veröffentlicht. Eine Übersicht finden Sie im aktuellen Sitzungskalender auf der städtischen Homepage unter www.soest.de und im Ratsinformationssystem der Stadt Soest.

Sie möchten erreichen, dass der Rat der Stadt Soest sich mit einer bestimmten Angelegenheit befasst?

Für Angelegenheiten, für die der Rat gesetzlich zuständig ist, können Sie beantragen, dass der Rat sich mit dieser Angelegenheit befasst und eine Entscheidung trifft. Der Einwohnerantrag ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

 

  • Antragsberechtigt sind Einwohner, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. 

  • Hierzu muss in kreisangehörigen Gemeinden wie der Stadt Soest ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, der z.Zt. von mind. 5 % der Einwohner (Stand: September 2011) unterzeichnet sein muss.

  • Der Antrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten.

  • Im Antrag müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

  • Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Die den Antrag unterstützenden Einwohner müssen mit Namen, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift bezeichnet sein.

  • Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in der derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

Nähere Einzelheiten sind in § 25 der Gemeindeordnung NRW geregelt.

 

Jeder hat das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt zu wenden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Anregungen oder Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen. Betreffen Anregungen oder Beschwerden Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, werden diese vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet.
  • Der Antragsteller / Die Antragstellerin erhält in der Sitzung des zuständigen Ausschusses Gelegenheit, ihre / seine Anregung oder Beschwerde mündlich zu erläutern.
  • Anregungen und Beschwerden können auch zur Niederschrift beim Ratsbüro erklärt werden. 

 

Die näheren Einzelheiten sind in § 7 der Hauptsatzung der Stadt Soest geregelt.

Mit Hilfe von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid haben Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, direkt in die Kommunalpolitik einzugreifen. Gesetzliche Grundlage ist § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Danach können die Bürgerinnen und Bürger beantragen (Bürgerbegehren), über bestimmte Angelegenheiten ihrer Gemeinde an Stelle des Rates selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid).

Das Bürgerbegehren geht dem Bürgerentscheid voraus und dient dem Zweck, vom Rat gefasste Beschlüsse zu verändern, d. h. eine bereits beschlossene Angelegenheit zu verhindern, eine abgelehnte Angelegenheit dennoch durchzusetzen oder auch etwas zu erreichen, was bislang noch nicht im Rat der Gemeinde behandelt worden ist.

Wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Rat dem Bürgerbegehren entsprechen. Dessen Ablehnung hat zur Folge, dass die wahlberechtigten Bürger in dem sich anschließendem Bürgerentscheid selbst über die zu entscheidende Angelegenheit abstimmen.

Voraussetzungen:

Damit ein Bürgerbegehren Erfolg hat, müssen einige Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Weitere Inforamtionen zum Verfahren, den Formvorschriften und Fristen finden Sie hier: Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Bitte beachten Sie, dass ein Bürgerbegehren über bestimmte Angelegenheiten unzulässig ist. Eine Auflistung „Negativkatalog“ finden Sie in § 26 Absatz 5 der Gemeindeordnung NRW.

Verfahren:

Sind o.g. Voraussetzungen erfüllt, erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig. Er kann gleichzeitig entscheiden, dass er dem Anliegen des Bürgerbegehrens entspricht. Ein Bürgerentscheid findet dann nicht mehr statt.

Wenn der Rat dem Bürgerbegehren nicht entspricht, wird ein Bürgerentscheid durchgeführt.  Zum Erfolg des Bürgerentscheids ist in Gemeinden der Größenordnung der Stadt Soest eine Mehrheit von mindestens 20 % der Abstimmungsberechtigten erforderlich. Der Rat kann bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides keine Entscheidungen treffen, die dem Bürgerbegehren entgegen stehen (Sperrwirkung). 

Ratsbürgerentscheid

Auch der Rat einer Gemeinde  kann mit der Mehrheit von 2/3 der gesetzliche Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfinden soll (sog. Ratsbürgerentscheid)

§ 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW

Bei der formellen Beteiligung werden im Zuge der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen von den Beteiligten (Bürger, Verbände, andere Behörden) Stellungnahmen, Einwände, Bedenken oder Anregungen formuliert und dem Planungsträger übermittelt. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen der so genannten Abwägung auf alle vorgebrachten Stellungnahmen einzugehen. Er muss ihre Relevanz für das Verfahren prüfen und sie entsprechend berücksichtigen.

Auf Bundesebene wird die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) an der Bauleitplanung im Baugesetzbuch (§ 3 BauGB) geregelt. Dort ist eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden, und eine öffentliche Auslegung, die meist in der Abteilung Stadtentwicklung oder in einem geeigneten Gebäude innerhalb des Plangebiets stattfindet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird mit einem ersten Vorentwurf durchgeführt, häufig parallel zur Behördenbeteiligung. Die öffentliche Auslegung ist der letzte Schritt vor der Abwägung und dem Ratsbeschluss.

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll Jedermann die Möglichkeit haben, seine Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder der in deren Planungsverfahren (z. B. Außenbereichssatzungen) zu wahren. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass eine möglichst frühzeitige Bürgerbeteiligung die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung erhöht.

In der ersten Phase der Bürgerbeteiligung ist die Öffentlichkeit

„möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben“ (§ 3 Absatz 1 BauGB).

Die planende Kommune entscheidet selbst, in welcher Form diese Beteiligung durchgeführt wird. Bei der Stadt Soest erfolgt die Beteiligung in Form von Bürgerversammlungen (frühzeitige Beteiligung) bzw. durch Aushang im Rathaus II und auf digitalem Weg über das Beteiligungsportal www.mitdenken-soest.de . Die Bekanntgabe über Zeitpunkt, Ort und Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung bzw. auf der Homepage der Stadt Soest.

Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und meistens parallel hierzu durchgeführte Behördenbeteiligungen („Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“) gewinnt die Planung verbindlicheren Charakter und wird schließlich als Planentwurf bezeichnet, dem auch bereits eine rechtliche Verbindlichkeit zukommen kann. Hierzu ist jedoch die zweite Phase der Bürgerbeteiligung Voraussetzung.

„Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.“ (§ 3 Absatz 2 BauGB)

Die Gemeinde stellt jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der alle Erträge und geplanten Aufwendungen für das kommende Jahr enthält.

Dieser Haushaltsplan wird von der Verwaltung aufgestellt und vom Bürgermeister dem Rat zur Beratung zugeleitet. Dieser Entwurf wird während des Beratungsverfahrens zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb dieser Zeit besteht für die Bürger für die Dauer von 14 Tagen die Möglichkeit, Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Der Zeitraum wird öffentlich bekanntgemacht.

Ihre Ansprech­person

Aktive Bürgerbeteiligung Brigitte Sliwa
Ihre Ansprechpartnerin bei Anregungen, Hinweisen und Beschwerden an die Stadtverwaltung Soest

Rathaus I
Am Vreithof 8
59494 Soest

abs@soest.de 02921 103-5555

Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post@soest.de

Letzte Aktualisierung
25.03.2021 | 14:01 Uhr