Dies ergibt sich einerseits aus den Bestimmungen der aktuellen Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW und dem aktuellen Bundes-Infektionsschutzgesetz sowie andererseits aus der Notwendigkeit, dass der Zugang zu hoheitlichen Aufgaben der Kommune allen Personen ohne Einschränkung offenstehen muss.
In allen Räumlichkeiten der städtischen Einrichtungen und Dienststellen gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Maske.
Der Zutritt zu folgenden Dienststellen ist darüber hinaus ohne Einschränkung möglich, da die Verwaltung hier hoheitliche Aufgaben erfüllt:
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Rathaus I einschließlich Bürger Büro (Am Vreithof 8) und Rathaus II (Windmühlenweg 21)
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Dienststellen Probst-Nübel-Straße 5 und Markt 13
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Kommunalbetriebshof, Christophorusweg 7
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Standesamt, Jakobistraße 13
Hingegen ist der Zutritt zu den folgenden städtischen Bildungs- und Kultur-Einrichtungen nur für Personen möglich, welche die 2G-Regel einhalten:
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Stadtteilhaus Soester Süden, Britischer Weg 10
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Stadtbücherei, Severinstraße 10
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Museum Wilhelm Morgner und Burghofmuseum
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Volkshochschule, Nöttenstraße 29 (Ausnahme: Integrationsangebote, hier gilt 3G).
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Stadtarchiv, Niederbergheimer Straße 24
Städtische Mitarbeitende werden die jeweils erforderlichen Nachweise kontrollieren. Besucherinnen und Besucher sollten neben dem jeweiligen Nachweis deshalb auch einen Personalausweis bei sich führen.
Grundsätzlich werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, für ihre Anliegen im Vorfeld einen Termin mit dem zuständigen Sachgebiet zu vereinbaren. Die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten per Telefon oder E-Mail sind beispielsweise im Verzeichnis der Dienstleistungen und der Mitarbeitenden der Website www.soest.de zu finden.
In den Treffpunkten Wiesentreff und Treffpunkt Süd haben Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren uneingeschränkten Zutritt, da sie als getestete Schülerinnen und Schüler gelten. Ab 16 Jahren ist der Zutritt mit einer Schülerbescheinigung der jeweiligen Schule möglich, darüber hinaus wird diesen Jugendlichen ab 16 Jahre in den Treffpunkten angeboten, einen begleiteten Selbsttest zu machen.
Auf den städtischen Sportanlagen bzw. in den Sporthallen gilt der Grundsatz, dass Sport Ausübende sowie Zuschauerinnen und Zuschauer der 2G-Regelung unterliegen, während Betreuerinnen und Betreuer, Trainerteams, Beschäftigte und vergleichbare Personen die 3G-Voraussetzungen erfüllen müssen, wobei getestete Personen zusätzlich eine medizinische Maske tragen müssen. Bis einschließlich 15-jährige Kinder und Jugendliche gelten als getestete Schülerinnen und Schüler und unterliegen nicht den genannten Vorgaben.
Zur Erläuterung:
3G bedeutet, dass Personen
- einen vollständigen Impfschutz nachweisen können oder
- einen Genesenen-Nachweis besitzen oder
- einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist und von einer anerkannten Teststelle ausgestellt wurde, oder einen negativen PCR-Test haben, der nicht älter ist als 48 Stunden.
2G bedeutet, dass nur Personen
- die einen vollständigen Impfschutz nachweisen können oder
- einen Genesenen-Nachweis besitzen.