Die bisherigen Regelungen endeten zum 30. September 2021, wurden aber durch eine neue Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Der städtische Pflegeberater Wilko Lebkücher weiß: „Diese Regelungen sind den wenigsten Menschen bekannt. Sinnvoll eingesetzt kann man damit sein persönliches Budget für die Pflege erhöhen.“ Er gibt im Folgenden einen Überblick über die Regelungen.
Entlastungsbeitrag
Die wichtigste Sonderregel betrifft den sogenannten Entlastungsbetrag. Bei allen Pflegegraden leistet die Pflegekasse monatlich bis zu 125 Euro. Diese Beträge werden jedoch nicht pauschal bewilligt, sondern nur gegen Vorlage von Rechnungen. Auch wenn diese Beträge im Laufe des Jahres nicht voll ausschöpft werden, kann der Restbetrag noch bis zum Folgehalbjahr neben den laufenden Leistungen verwendet werden. Durch die verlängerte Corona-Sonderregel können aber auch noch Restbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 bis zum Jahresende aufgebraucht werden. Lebkücher: „Da kommt schnell ein größerer Betrag zustande. Einfach bei der zuständigen Pflegekasse anrufen und nachfragen, welcher Betrag noch zur Verfügung steht.“
Wichtig: Nur beim Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Helferinnen und Helfer eingesetzt werden, die keine Ausbildung für Betreuungsleistungen haben. Das können Nachbarn, Freunde oder Bekannte sein. Diese ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und -helfer dürfen mit der anspruchsberechtigten Person allerdings nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Pflegehilfsmittel
Bei den Pflegehilfsmitteln, das sind FFP2-Masken, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz und Fingerlinge, werden die monatlichen Zuschüsse der Pflegekasse bei allen Pflegegraden von monatlich 40 € auf 60 € erhöht.
Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben bis zum 31. Dezember 2021 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstagen anstelle von regulär zehn. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob eine kurzfristige Arbeitsverhinderung vorliegt, bei der ein plötzlicher Pflegefall eintritt.
Dienstleistungen bis zur Haustür
Anerkannte Dienstleister können Leistungen bis zur Haustüre ohne unmittelbaren Kontakt mit der pflegebedürftigen Person mit der Pflegekasse abrechnen. Das können Einkäufe von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Botengänge, Übernahme von Botengängen, Hilfen bei Behörden-angelegenheiten und Arztkonsultationen etc. sein. Zu allen Themen der Pflege kann der städtische Pflegeberater Wilko Lebkücher weiterhelfen. Er ist telefonisch unter 02921/103-2201 erreichbar. Seine Dienstzeiten im Rathaus in der Innenstadt sind montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, montags von 14 bis 16 Uhr und donnerstags von 14 bis 17.30 Uhr. Sein Büro befindet sich in der 2. Etage des Rathauses in Zimmer 3.12.
Corona-Sonderregelungen für häusliche Pflege wurden bis Jahresende verlängert
Seit Beginn der Corona-Pandemie gibt es in der Pflege immer wieder zeitlich begrenzte Sonderreglungen, um die Versorgung von Pflegebedürftigen zu Hause stabil zu halten.