Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII

Gem. § 42 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn: 

- das Kind oder der Jugendliche um Inobhutnahme bittet

- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine Inobhutnahme erfordert, und die Eltern/ Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Auch ein ausländisches Kind bzw. ein ausländischer Jugendlicher, der unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personen- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, ist in Obhut zu nehmen (s.a. unbegleitete Minderjährige)

 

Die Inobhutnahme ist als kurzzeitige Maßnahme zur Krisenintervention oder Gefahrenabwehr zu verstehen. Im Rahmen der Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, alle Rechtshandlungen durchzuführen, die für das Wohl des Kindes/ des Jugendlichen notwendig sind. Zudem stellt das Jugendamt den Lebensunterhalt sicher. 

Während der Inobhutnahme muss das Jugendamt unverzüglich die Eltern/ Personensorgeberechtigten des Kindes/des Jugendlichen über die Inobhutnahme informieren und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abschätzen. Zudem muss es mit dem Kind/ dem Jugendlichen die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzeigen. 

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Letzte Aktualisierung
27.02.2025 | 14:25 Uhr