Parkausweise

Die Stadt Soest bietet unterschiedliche Ausweise für bestimmte Personengruppen an. 

Bewohnerparkausweise

Da im Zentrum der Stadt Soest nicht für jede Wohnung ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden ist, wurden in vielen Straßen Bewohnerregelungen eingeführt.

Die Anwohnerinnen und Anwohner haben mit Ihrem Bewohnerparkausweis die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen von der Bedienpflicht ausgenommen zu werden. Sie brauchen also weder einen Parkschein ziehen, noch müssen sie die Parkscheibe bedienen.

Der Bewohnerparkausweis garantiert Ihnen jedoch keinen festen Parkplatz, sondern ermöglicht lediglich das ordnungsgemäße, kostenlose und zeitlich unbegrenzte Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Parkflächen.

30,70 € Verwaltungsgebühr (1 Jahr)

§ 45 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung

Frau Dominika Owczarek

d.owczarek@soest.de 02921 103-2132 Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten AG Ordnungsangelegenheiten Adresse | Öffnungszeiten | Details
Rathaus I - Domplatz
Raum: 1.37
Domplatz 1
59494 Soest
Öffnungszeiten
TagUhrzeit
Montag:08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag:08:00 - 12:30
Mittwoch:08:00 - 12:30
Donnerstag:08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag:08:00 - 12:30
Anwohnerparkausweis Anwohner:innen, Bewohner:innen und Mieter:innen

Handwerkerparkausweise

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A (zulassungspflichtig) oder B (zulassungsfrei) der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe

regelmäßig  Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und

spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres bzw. umfangreiches Material transportieren müssen.

Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

Abhängig von Umfang und Dauer der Genehmigung.

  • Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
  • Kopien der Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1
  • Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftungen ersichtlich sind

1. § 46 Straßenverkehrsordnung - hier klicken (Link zur Seite des Bundesministeriums)

2. Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - hier klicken (Link zur Seite des Ministeriums)

Frau Christiane Schiewe

c.schiewe@soest.de 02921 103-2113 Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten AG Ordnungsangelegenheiten Adresse | Öffnungszeiten | Details
Rathaus I - Domplatz
Raum: 1.32
Domplatz 1
59494 Soest
Öffnungszeiten
TagUhrzeit
Montag:08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag:08:00 - 12:30
Mittwoch:08:00 - 12:30
Donnerstag:08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag:08:00 - 12:30
Handwerker, Ausnahmegenehmigung

Schwerbehindertenparkausweise Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Personen können zwei verschiedene Parkausweise beantragen: 

Für schwerbehinderte Personen mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung (Eintrag vom Kreis Soest Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten „aG“ für außergewöhnlich Gehbehinderte bzw. „Bl“ für Blinde) kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden (blauer Ausweis).  Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet und in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.

Schwerbehinderte Personen ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen in einem eingeschränkten Umfang ebenfalls Parkerleichterungen erhalten. (orangener Ausweis).  Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung nur für Nordrhein-Westfalen erteilt werden (Erlass III B3 -78-12/6 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30.11.2015).

Schwerbehindertenparkausweis (blauer Ausweis)

Wer kann den Ausweis beantragen?

  • Außergewöhnlich Gehbehinderte Personen (Merkzeichen „aG“)

  • Blinde Personen (Merkzeichen „BL“)

  • Schwerbehinderte Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.

Was ist mit dem blauen Parkausweis für Schwerbehinderte Personen erlaubt?

  • Das Parken auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol).

  • Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.

  • Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).

  • Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder Zeichen „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.

  • Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.

  • Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.

  • Das Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden.

  • Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Achtung: Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit bestehen. Wenn nicht an anders erwähnt, beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden!
 

(Oranger) Parkausweis für Schwerbehinderte Personen

Wer kann den Ausweis beantragen?

  • Schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

  • Schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

  • Schwerbehinderte Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt

  • Schwerbehinderte Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte Personen erlaubt?

Mit dem orangenen Parkausweis ist das Parken, an allen Stellen erlaubt, an denen mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf

Achtung: Ausgenommen davon ist jedoch das Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol!

Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte Personen ist gebührenfrei.
Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für drei Jahre erteilt.

Schwerbehindertenparkausweis (blauer Ausweis)

  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung der Abteilung Soziales des Kreises Soest  über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles Passfoto
  • Bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis

(Oranger) Parkausweis für Schwerbehinderte Personen

  • Antragsformular
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung der Abteilung Soziales über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis

Hier finden Sie das entsprechende Antragsdokument als PDF zum downloaden. Im Bereich "Formulare" können Sie es allerdings sofort bearbeiten und ausfüllen.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung StVO für Schwerbehinderte - AG-Regelung

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung StVO für Schwerbehinderte - AG-Regelung

Frau Dominika Owczarek

d.owczarek@soest.de 02921 103-2132 Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten AG Ordnungsangelegenheiten Adresse | Öffnungszeiten | Details
Rathaus I - Domplatz
Raum: 1.37
Domplatz 1
59494 Soest
Öffnungszeiten
TagUhrzeit
Montag:08:00 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag:08:00 - 12:30
Mittwoch:08:00 - 12:30
Donnerstag:08:00 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag:08:00 - 12:30
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Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post@soest.de

Letzte Aktualisierung
25.03.2021 | 14:01 Uhr