
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Verbote zum Artenschutz geregelt, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, Kammolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse).
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Der Bauherr hat die Pficht diesbezügliche Angaben zu machen. Als Leitfaden dient das unten verlinkte Formular. Die AG Bauordnung entscheidet im Einzelfall, ob die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen ist.
Der Bauherr kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 von der Unteren Landschaftsbehörde gewährt bekommen, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.
Weitere Informationen
- im Internet im Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen"
- bei der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Soest