Eigentum der Stadt über. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe [...] - 3 - I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende der im Gebiet der Stadt Soest gelegenen und von der Stadt Soest, verwalteten Friedhöfe: 1. Stadt Soest, Osthofenfriedhof am Nottebohmweg 2. Ortsteil Ampen 3. Ortsteil Bergede 4. Ortsteil Deiringsen 5. Ortsteil [...] Ruploh 10. Ortsteile Thöningsen/Lühringsen Alle Friedhöfe sind Eigentum der Stadt Soest, im folgenden Satzungstext auch als „Stadt“ bezeichnet. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Soest. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Aschenresten
Dateityp: application/pdf
Letzte Änderung: 07.01.2025