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Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz

Seit dem 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt  unter anderem die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz ist auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt worden. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz.

Seit dem 1. November 2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt, um den Umzug zu melden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person eine vollständig ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Somit muss seit dem 1. November 2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürger Büro beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

Wohnungsgeberbestätigung beziehungsweise Selbsterklärung

§ 19 Bundesmeldegesetz

Bundesmeldegesetz, Wohnungsgeberbestätigung, Umzug

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr