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Straßenmusik

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Grundsätzlich stellt die Straßenmusik eine erlaubnisfreie Sondernutzung im Sinne der reichhaltigen Rechtsprechung dar. Um aber Konflikte zwischen den Besucher:innen, den Sänger:innen und Musiker:innen und den Anliegern der Innenstadt zu vermeiden, wurde ein Merkblatt mit den „Spielregeln“ zur Durchführung der Straßenmusik durch das Ordnungsamt der Stadt Soest erstellt.

  1. In der Fußgängerzone und auf Plätzen darf überall musiziert werden (s. Karte)
  2. Nach einer Aufführung, die eine Spielzeit von 20 Minuten nicht überschreiten darf, ist der Standort zu wechseln und es darf nähestens in einem Abstand von 300 Metern zum ursprünglichen Standort weitergespielt werden. Der nächste Standort ist so zu wählen, dass das Spiel am vorangegangenen Spielort nicht mehr gehört werden kann.
  3. Die Benutzung besonders lauter oder störender Musikinstrumente ist nicht erlaubt, dies gilt vor allem für: Schlagzeug, Trommeln und ähnliche Rhythmusinstrumente, sowie für Dudelsack und ähnliche Blasinstrumente.
  4. Elektronische Verstärker und Wiedergabegeräte dürfen nicht benutzt werden.
  5. Das Auffordern durch Ansprache oder entsprechende Gesten, zur Spende eines Geldbetrages ist nicht erlaubt und führt zu einem Platzverweis für Soest für den ganzen Tag.
  6. Musiziert werden darf nur werktags von 10:00 bis 20:00 Uhr.
    An Sonn- und Feiertagen darf nicht während der bekannten Gottesdienstzeiten und dann von 12.00 bis 20.00 Uhr gespielt werden.
  7. Das Musizieren auf sämtlichen im Bereich von Veranstaltungen, wie beispielsweise „Allerheiligenkirmes“ etc., ist nicht gestattet.
  8. Der Verkauf von Waren, Souvenirs oder Tonträgern etc. ist nicht gestattet (sondern nur mir Sondernutzungserlaubnis).
  9. Diese Regelungen gelten auch für das jedermann zugängliche Privatgelände, wenn sich Auswirkungen auf das öffentliche Straßenland ergeben.

§§ 3, 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes

§ 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Straßen- und Wegegesetz

§ 2 Absatz 1 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Soest und

§ 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Soest

Straßenmusik Musikanten Fußgängerzone

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Am Vreithof 8
59494 Soest

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr