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Spielgeräte - Bescheinigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Geld- oder Warengewinn) bieten, aufstellen möchten, muss der Betriebsort dafür von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO). Weiterhin ist eine Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO erforderlich.

Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Geldspielgeräte dürfen beispielsweise in begrenzter Anzahl in Spielhallen, Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden. Wo und wie viele Spielgeräte jeweils aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Spielverordnung (Bundesrecht).

Die Gebühr für die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO richtet sich nach der Art des Betriebes und beträgt zwischen 30,00 € und 600,00 €.

Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben - siehe Formulare) 

Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 GewO (Kopie ausreichend) 

Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung 

Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel erforderlich

§ 33c Abs. 3 GewO Spielverordnung

Spielgeräte

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr