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Schülerbeförderung

Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Soest erfolgt nach den Maßgaben der Ver­ordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach ob­liegt der Stadt Soest als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.

Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächst­gelegenen Schule für Schüler/innen der

Primarstufe  der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km,

Sekundarstufe I  der Haupt- und Realschulen, der Sekundarschule und der Gesamtschule (5. bis 10. Klasse) sowie der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) mehr als 3,50 km,

Sekundarstufe II der Gymnasien (10. Klasse, Einführungsphase EF) mehr als 3,50 km,

der Gymnasien (11. Klasse Q1 bis 12. Klasse Q2) sowie der Gesamtschule (11. bis 13. Klasse) mehr als 5,00 km

beträgt. 

Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Hauptschule, Real­schule, Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule), bei Grund- und Hauptschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumut­baren Aufwand an Zeit erreicht werden kann (also nicht zwingend die allein von der Entfer­nung nächstgelegene Schule) und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Stadt Soest nur in Höhe des Betrages zu über­nehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

Hierzu zwei Beispiele:

  1. Ein Schüler aus Bad Sassendorf besucht das Conrad-von-Soest-Gymnasium im Schulzentrum in Soest. Obwohl diese Fußwegstrecke eindeutig über 3,5 bzw. 5,0 km liegt, ist die Abmes­sung zum Archigymnasium maßgebend, da diese Schule das nächstgelegene Gymnasium ist.
    Unter Berücksichtigung der freien Schulwahl kann der Schüler zwar das Conrad-von-Soest-Gymnasium besuchen, könnte aber ab Sekundarstufe II nur noch einen Anspruch auf Fahrkos­tenübernahme geltend machen, wenn der Schulweg zum nächstgelegenen Gymnasium (Archi­gymnasium) mehr als 5,0 km (10. Klasse Gymnasien mehr als 3,5 km) betragen würde. 
     
  2. Ein Schüler der Sekundarstufe I, ist wohnhaft in der Gemeinde Anröchte und möchte ein Gymnasium in Soest besuchen. Das nächstgelegene Gymnasium ist in Erwitte. Unter Berücksichtigung der freien Schulwahl und der grundsätzlichen Aufnahme von auswärtigen Schülern an Soester Schulen, deren Schulbesuch in der eigenen Gemeinde nicht gewährleistet ist, kann der Schüler zwar ein Gymnasium in Soest besuchen, hat aber höchstens Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten von Anröchte zum nächstgelegenen Gymnasium in Erwitte.
    In diesem Beispiel ist das Gymnasium Erwitte von der Entfernung und von den Kosten die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Die für die Fahrt nach Soest entstehenden Mehrkosten sind von den Erziehungsberechtigten des Schülers zu tragen.

In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den umseitig genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn aus gesundheitlichen Gründen das Zurücklegen des Schulweges auf Dauer nicht möglich ist. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Schulweg nach der Schülerfahrkostenverordnung als besonders gefährlich einzustufen ist.

Auskunft darüber gibt die Arbeitsgruppe Schule und Sport der Stadt Soest.

Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch das Zurverfügungstellen einer Schülerfahrkarte übernommen. Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.

Ein Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten istbei jeder Neuanmeldung, bei einem Umzug sowie bei einem Wechsel in die Sekundarstufe II und in die Q1 zu stellen.

Die Schule ist bei einem Wohnsitzwechsel sofort zu benachrichtigen. Falls damit die Berechtigung zur Nutzung der Schülerfahrkarte entfällt, ist die Fahrkarte unverzüglich zurückzugeben. Die Anträge sind bis zum 31.03. des jeweiligen Jah­res im Sekretariat der aufnehmenden Schule einzureichen.

 

Schulweginfo

Für die Prüfung der Länge des Schulweges im Stadtgebiet (mit Ortsteilen) von der Wohnung des Kindes bis zur Schule ist durch die Stadt Soest in Zusammenarbeit mit der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale in Iserlohn ein Schulweginformationssystem entwickelt worden.
Der Link  zum Schulwegeinformationssystem  führt in einem separaten Fenster zum Programm für die Berechnung des Schulweges.

Geben Sie anschließend die Wohnadresse und die gewünschte Schule bzw. Schulform ein. Das System errechnet dann den kürzesten fußläufigen Schulweg, so dass Sie einfach und schnell prüfen können, welches die nächstgelegene Schule ist.

Inwieweit ein Anspruch auf Erstattung besteht, hängt grundsätzlich von der Entfernung zur nächstgelegenen Schule ab.

Beim Übergang einer/eines Schülerin/Schülers in die Sekundarstufe I oder II kann aufgrund der dann geltenden Kilometergrenze die Übernahme von Schülerfahrkosten entfallen.

Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes. Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule können sie über das Schulweginformationssystem ermitteln.

Alle Anträge und Merkblätter erhalten Sie im Sekretariat der Schule oder nachfolgend als Download.

Merkblatt Schülerfahrkostenübernahme

Merkblatt Betriebspraktika

Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten

Schülerfahrkarten

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Letzte Aktualisierung
04.06.2024 | 15:45 Uhr