Die Stadt Soest ist innerhalb ihres Stadtgebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Die Verkehrsüberwachung leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Um Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird von den Ordnungskräften der ruhende Verkehr kontrolliert.
Straßenverkehrsrechtlich werden als ruhender Verkehr alle geparkten Fahrzeuge bezeichnet. Dabei bleiben grundsätzlich ungewollte, durch die Verkehrslage (Anhalten an einer Lichtzeichenanlage oder vor einem Bahnübergang mit geschlossenen Schranken) oder eine Anordnung (beispielsweise verkehrspolizeiliches Anhaltegebot) veranlasste Unterbrechungen ohne Belang; erst das gewollte Halten oder Parken bzw. Liegenbleiben nicht mehr unmittelbar oder zumindest vorübergehend nicht mehr betriebsbereiter Fahrzeuge führt zu einem Statuswechsel vom fließenden zum ruhenden Verkehr.
unter anderem
§ 12 StVO - Halten und Parken
§ 13 StVO - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
Die Stadt Soest ist innerhalb ihres Stadtgebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Die Verkehrsüberwachung leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Um Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird von den Ordnungskräften der ruhende Verkehr kontrolliert.
Straßenverkehrsrechtlich werden als ruhender Verkehr alle geparkten Fahrzeuge bezeichnet. Dabei bleiben grundsätzlich ungewollte, durch die Verkehrslage (Anhalten an einer Lichtzeichenanlage oder vor einem Bahnübergang mit geschlossenen Schranken) oder eine Anordnung (beispielsweise verkehrspolizeiliches Anhaltegebot) veranlasste Unterbrechungen ohne Belang; erst das gewollte Halten oder Parken bzw. Liegenbleiben nicht mehr unmittelbar oder zumindest vorübergehend nicht mehr betriebsbereiter Fahrzeuge führt zu einem Statuswechsel vom fließenden zum ruhenden Verkehr.
unter anderem
§ 12 StVO - Halten und Parken
§ 13 StVO - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
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- 001Domplatz 159494Soest
Dominika
Owczarek
AG Ordnungsangelegenheiten
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Dienstag
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- d.owczarek@soest.de
Ruhender Straßenverkehr - Überwachung
Die Stadt Soest ist innerhalb ihres Stadtgebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Die Verkehrsüberwachung leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Um Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird von den Ordnungskräften der ruhende Verkehr kontrolliert.
Straßenverkehrsrechtlich werden als ruhender Verkehr alle geparkten Fahrzeuge bezeichnet. Dabei bleiben grundsätzlich ungewollte, durch die Verkehrslage (Anhalten an einer Lichtzeichenanlage oder vor einem Bahnübergang mit geschlossenen Schranken) oder eine Anordnung (beispielsweise verkehrspolizeiliches Anhaltegebot) veranlasste Unterbrechungen ohne Belang; erst das gewollte Halten oder Parken bzw. Liegenbleiben nicht mehr unmittelbar oder zumindest vorübergehend nicht mehr betriebsbereiter Fahrzeuge führt zu einem Statuswechsel vom fließenden zum ruhenden Verkehr.



unter anderem
§ 12 StVO - Halten und Parken
§ 13 StVO - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
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