Städte und Gemeinden haben die Pflicht, unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen.
In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies gemäß Ordnungsbehördengesetz (OBG).
Eine kommunale Notunterkunft muss insgesamt menschenwürdig sein. Erforderlich sind ein hinreichend großer, beheizbarer Raum, den hygienischen Anforderungen genügende sanitäre Anlagen, eine einfache Kochstelle, notdürftige Möblierung sowie elektrische Beleuchtung. Einer Einzelperson ist die Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig zumutbar.
Bitte benutzen Sie diese E-Mail-Adresse für die Kontaktaufnahme: ordnungsamt(at)soest.de.
§§ 1, 14 und 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Städte und Gemeinden haben die Pflicht, unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen.
In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies gemäß Ordnungsbehördengesetz (OBG).
Eine kommunale Notunterkunft muss insgesamt menschenwürdig sein. Erforderlich sind ein hinreichend großer, beheizbarer Raum, den hygienischen Anforderungen genügende sanitäre Anlagen, eine einfache Kochstelle, notdürftige Möblierung sowie elektrische Beleuchtung. Einer Einzelperson ist die Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig zumutbar.
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Christiane
Schiewe
AG Ordnungsangelegenheiten
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Obdachlosigkeit - Unterbringung
Städte und Gemeinden haben die Pflicht, unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen.
In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies gemäß Ordnungsbehördengesetz (OBG).
Eine kommunale Notunterkunft muss insgesamt menschenwürdig sein. Erforderlich sind ein hinreichend großer, beheizbarer Raum, den hygienischen Anforderungen genügende sanitäre Anlagen, eine einfache Kochstelle, notdürftige Möblierung sowie elektrische Beleuchtung. Einer Einzelperson ist die Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig zumutbar.
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