Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder dass aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Soest.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung
- Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen (§ 7 (2) BauO NRW 2018),
- eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 (2) BauGB).
Hinweise:
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gebührengesetz (GebG NRW)
Es sind folgende Antragsunterlagen in 4-facher Ausfertigung vorzulegen:
- Antrag auf Teilungsgenehmigung gem. § 7 BauO NRW 2018 mit Angabe des Kostenträgers.
- Amtlicher Lageplan in 4-facher Ausfertigung (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/-in oder einem Katasteramt angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein.
50 500 EURO je gebildetes bebautes Grundstück
Die genauen Gebühren hängen von der Anzahl der betroffenen bebauten Grundstücke und dem Aufwand ab.
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder dass aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Soest.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung
- Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen (§ 7 (2) BauO NRW 2018),
- eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 (2) BauGB).
Hinweise:
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gebührengesetz (GebG NRW)
Es sind folgende Antragsunterlagen in 4-facher Ausfertigung vorzulegen:
- Antrag auf Teilungsgenehmigung gem. § 7 BauO NRW 2018 mit Angabe des Kostenträgers.
- Amtlicher Lageplan in 4-facher Ausfertigung (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/-in oder einem Katasteramt angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein.
50 500 EURO je gebildetes bebautes Grundstück
Die genauen Gebühren hängen von der Anzahl der betroffenen bebauten Grundstücke und dem Aufwand ab.
Henrike
Westermann
Arbeitsgruppe Bauordnung
Montag
8:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
8:30 - 12:30
Mittwoch
8:30 - 12:30
Donnerstag
8:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
8:30 - 12:30
- Anschrift
- 001 Windmühlenweg 21 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-3401
- Fax
- 02921 103-83401
- h.westermann@soest.de
Nicole
Büttner
- Anschrift
- 001 Windmühlenweg 21 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-3407
- Fax
- 02921 103-83407
- n.buettner@soest.de
Grundstücksteilung
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder dass aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Soest.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung
- Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen (§ 7 (2) BauO NRW 2018),
- eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 (2) BauGB).
Hinweise:
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.
50 – 500 EURO je gebildetes bebautes Grundstück
Die genauen Gebühren hängen von der Anzahl der betroffenen bebauten Grundstücke und dem Aufwand ab.
Es sind folgende Antragsunterlagen in 4-facher Ausfertigung vorzulegen:
- Antrag auf Teilungsgenehmigung gem. § 7 BauO NRW 2018 mit Angabe des Kostenträgers.
- Amtlicher Lageplan in 4-facher Ausfertigung (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/-in oder einem Katasteramt angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
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Ihre Ansprechpersonen
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59494
Soest
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Dienstag: | 8:30 - 12:30 |
Mittwoch: | 8:30 - 12:30 |
Donnerstag: | 8:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30 |
Freitag: | 8:30 - 12:30 |
Rathaus II
Raum: 1.13
Windmühlenweg 21
59494
Soest
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Mittwoch: | 08:30 - 12:30 |
Donnerstag: | 08:30 - 12:30 |
Freitag: | 08:30 - 12:30 |
sowie nach Terminvereinbarung