In dem Gewerberegister der Stadt Soest sind alle Gewerbemeldungen für das Stadtgebiet Soest erfasst. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handelsregister des Amtsgerichts.
Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen gemäß § 14 Abs. 5 Gewerbeordnung allgemein zugänglich gemacht werden (= Teilauskunft).
Für eine Vollauskunft aus dem Gewerberegister (z. B. Wohnanschrift des Gewerbetreibenden, Beginn/Ende der angemeldeten Tätigkeit, Eintragung im Handelsregister) muss der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen (z. B. Nachweis einer privatrechtlichen Forderung) und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Die Auskünfte werden ausschließlich schriftlich auf Antrag erteilt.
Der Antrag für die Auskunft muss folgendes enthalten:
- Angaben zum Absender (Name und Adresse)
- Angaben zum Gewerbetreibenden (Name, Adresse, Firmierung, Betriebssitz, soweit bekannt)
- Nachweis des rechtlichen Interesses (bei einer Vollauskunft)
§ 14 Abs. 5 bzw. 7 GewO
Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Gewerberegister beträgt jeweils 20,00 ¤.
Gewerberegisterauskunft aus dem Register der Stadt Soest
In dem Gewerberegister der Stadt Soest sind alle Gewerbemeldungen für das Stadtgebiet Soest erfasst. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handelsregister des Amtsgerichts.
Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen gemäß § 14 Abs. 5 Gewerbeordnung allgemein zugänglich gemacht werden (= Teilauskunft).
Für eine Vollauskunft aus dem Gewerberegister (z. B. Wohnanschrift des Gewerbetreibenden, Beginn/Ende der angemeldeten Tätigkeit, Eintragung im Handelsregister) muss der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen (z. B. Nachweis einer privatrechtlichen Forderung) und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Die Auskünfte werden ausschließlich schriftlich auf Antrag erteilt.
Der Antrag für die Auskunft muss folgendes enthalten:
- Angaben zum Absender (Name und Adresse)
- Angaben zum Gewerbetreibenden (Name, Adresse, Firmierung, Betriebssitz, soweit bekannt)
- Nachweis des rechtlichen Interesses (bei einer Vollauskunft)
Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Gewerberegister beträgt jeweils 20,00 ¤.
§ 14 Abs. 5 bzw. 7 GewO