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Datenschutz - behördlicher

Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.

Bei dieser Aufgabe handelt es sich um den behördlichen Datenschutz. Somit wirkt dieses Produkt nur nach innen in die Verwaltung, sprich die inneren Abläufe sind am Datenschutz zu messen. Vereinbarungsgemäß nimmt der Datenschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Soest auch die Aufgaben für die Stadt Soest wahr.

In der Stadtverwaltung wird diese Aufgabe über den u.g. Mitarbeiter als stellvertretenden Datenschutzbeauftragten koordiniert.

 

 

Datenschutz in privaten Unternehmen u.a.

Nicht öffentliche Stelle, bei denen zehn (oder mehr) Personen mit der Bearbeitung personenbezogener Daten mit elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt sind, benötigt einen Datenschutzbeauftragten.
Das gilt auch bei zwanzig (oder mehr) Mitarbeitern, wenn die Daten manuell verarbeitet werden, wenn Verarbeitungen eine Vorabkontrolle erfordern oder die Verarbeitung zur Übermittlung (Detektei, Auskunftei) oder anonymer Übermittlung (Meinungsforschung) verarbeitet werden.

Die Pflichten der verantwortlichen Stelle fallen der Geschäftsführung zu. Unabhängig von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten umfassen sie u. a.:

  • Gewährung der Betroffenenrechte (Benachrichtigung, Auskunft, Korrektur, Sperrung, Löschung)
  • transparente und dokumentierte EDV (Verfahrensverzeichnis),
  • Schutz der EDV und der Daten im Sinne der IT-Sicherheit,
  • Nachvollziehbarkeit von Zugriffen, Änderungen und Weitergaben an Dritte 

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)

EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Internetseite der Landesdatenschutzbeauftragten NRW

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr