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Beglaubigung von Unterschriften

Unterschriften können beglaubigt werden, wenn

  • das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird;
  • das unterzeichnete Schriftstück bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

 Und die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird.

Davon ausgenommen sind:

  • Unterschriften ohne zugehörige Texte
  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung gem. § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedürfen

Unterschriften auf Dokumenten für private Zwecke (z.B. Vollmachten), können nur von einem Notar beglaubigt werden!

2,50 € pro Beglaubigung

  • Personalausweis oder Reisepass (zur Glaubhaftmachung der Unterschrift)
  • das Dokument worauf die Unterschrift beglaubigt werden soll

§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen

Beglaubigung, Bürger Büro

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr