Unterschriften können beglaubigt werden, wenn
- das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird;
- das unterzeichnete Schriftstück bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Und die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird.
Davon ausgenommen sind:
- Unterschriften ohne zugehörige Texte
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung gem. § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedürfen
Unterschriften auf Dokumenten für private Zwecke (z.B. Vollmachten), können nur von einem Notar beglaubigt werden!
§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen
- Personalausweis oder Reisepass (zur Glaubhaftmachung der Unterschrift)
- das Dokument worauf die Unterschrift beglaubigt werden soll
2,50 pro Beglaubigung
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
Team des Bürger Büros
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2127
- Fax
- 02921 103-2199
- buergerbuero@soest.de
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
Team des Bürger Büros
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2127
- Fax
- 02921 103-2199
- buergerbuero@soest.de
Beglaubigung von Unterschriften
Unterschriften können beglaubigt werden, wenn
- das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird;
- das unterzeichnete Schriftstück bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Und die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird.
Davon ausgenommen sind:
- Unterschriften ohne zugehörige Texte
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung gem. § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedürfen
Unterschriften auf Dokumenten für private Zwecke (z.B. Vollmachten), können nur von einem Notar beglaubigt werden!
2,50 € pro Beglaubigung
- Personalausweis oder Reisepass (zur Glaubhaftmachung der Unterschrift)
- das Dokument worauf die Unterschrift beglaubigt werden soll
§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen