Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden. Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Mitgebrachte Kopien sollten möglichst nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) bedruckt sein. Bitte beachten Sie, dass eine amtliche Beglaubigung beim Bürger Büro nicht möglich ist, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar vorgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie, dass wir nur Beglaubigungen für Soester Bürgerinnen und Bürger vornehmen können. Sollten Sie nicht in Soest gemeldet sein, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Einwohnermeldeamt!
Folgende Unterlagen werden gemäß § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) beglaubigt:
- Abschriften von Urkunden, Zeugnissen, Dokumenten, dessen Urschrift von einer Behörde ausgestellt worden ist oder wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird;
- Schulzeugnisse, die in deutscher Sprache abgefasst sind.
Nicht beglaubigt werden dürfen z.B. | Zuständig dafür ist: |
| Das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat |
| Notar |
| Amts- bzw. Landesgericht |
| Gesundheitsamt |
Ausgenommen ist außerdem
- Nach § 33 (2) VwVfG NRW, die Beglaubigung von Abschriften von Schriftstücken, dessen ursprünglicher Inhalt geändert worden ist.
- Die Beglaubigung von ausländischen Urkunden mit Übersetzungen. Übersetzungen sind sachverständige Dienstleistungen, die nur durch einen amtlich anerkannten Übersetzer angefertigt werden können und dann dem legalisierten Originaldokument, bzw. einer Kopie des legalisierten Originaldokuments angehangen werden müssen.
§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen
- Original der Urkunde
- Kopie oder Abschrift der Urkunde (bitte einseitig)
- 4,20 pro Beglaubigung
- 0,50 pro Kopie und Seite
Beglaubigungen für Rentenzwecke sind kostenlos, legen Sie uns hierfür bitte den entsprechenden Nachweis vor.
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
Team des Bürger Büros
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2127
- Fax
- 02921 103-2199
- buergerbuero@soest.de
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
Team des Bürger Büros
- Anschrift
- 001 Domplatz 1 59494 Soest
- Telefon
- 02921 103-2127
- Fax
- 02921 103-2199
- buergerbuero@soest.de
Beglaubigung von Kopien oder Abschriften
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden. Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Mitgebrachte Kopien sollten möglichst nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) bedruckt sein. Bitte beachten Sie, dass eine amtliche Beglaubigung beim Bürger Büro nicht möglich ist, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar vorgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie, dass wir nur Beglaubigungen für Soester Bürgerinnen und Bürger vornehmen können. Sollten Sie nicht in Soest gemeldet sein, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Einwohnermeldeamt!
Folgende Unterlagen werden gemäß § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) beglaubigt:
- Abschriften von Urkunden, Zeugnissen, Dokumenten, dessen Urschrift von einer Behörde ausgestellt worden ist oder wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird;
- Schulzeugnisse, die in deutscher Sprache abgefasst sind.
Nicht beglaubigt werden dürfen z.B. | Zuständig dafür ist: |
| Das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat |
| Notar |
| Amts- bzw. Landesgericht |
| Gesundheitsamt |
Ausgenommen ist außerdem
- Nach § 33 (2) VwVfG NRW, die Beglaubigung von Abschriften von Schriftstücken, dessen ursprünglicher Inhalt geändert worden ist.
- Die Beglaubigung von ausländischen Urkunden mit Übersetzungen. Übersetzungen sind sachverständige Dienstleistungen, die nur durch einen amtlich anerkannten Übersetzer angefertigt werden können und dann dem legalisierten Originaldokument, bzw. einer Kopie des legalisierten Originaldokuments angehangen werden müssen.
- 4,20 € pro Beglaubigung
- 0,50 € pro Kopie und Seite
Beglaubigungen für Rentenzwecke sind kostenlos, legen Sie uns hierfür bitte den entsprechenden Nachweis vor.
- Original der Urkunde
- Kopie oder Abschrift der Urkunde (bitte einseitig)
§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen