Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich.
Beispiele für Baulasten:
- Abstandflächenbaulast
- Vereinigungsbaulast
- Erschließungsbaulast
- Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu seiner eigenen Abstandfläche einhalten.
- Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.
- Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (fehlende Kanalleitung oder Zufahrt etc.), kann dieses durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück z.B. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischen liegende Grundstück eingeräumt und so die Erschließung gesichert werden.
Das Baulastenverzeichnis der Stadt Soest wird grundstücksbezogen geführt. Dort ist festgeschrieben, ob belastende Wirkungen von einem Grundstück ausgehen. Baulasten können nur begründet oder auch gelöscht werden, wenn die Vorschriften der Landesbauordnung dadurch nicht verletzt werden, es sich um eine eintragungsfähige Angelegenheit handelt und die Beteiligten einschließlich der Behörde dem zustimmen.
Die Baulasterklärung muss in schriftlicher Form vorliegen und vor einem Notar oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Die Baulasterklärung wird in das Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen.
Dem formlosen Antrag auf Baulastlöschung kann stattgegeben werden, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulasteintragung nicht mehr besteht.
Einsicht in das Baulastenverzeichnis hat neben dem Eigentümer auch derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegt (z.B. Kaufabsicht). Es ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Straße, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstücks erforderlich, wenn die Auskunft schriftlich erfolgen soll (z.B. zur Vorlegung bei einer Bank). Telefonische Auskünfte sind ebenfalls möglich und gebührenfrei.
- Landesbauordnung (BauO NRW 2018)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Gebührenkatalog
Für eine Baulasteintragung:
- Formloser Antrag
- Amtlicher Lageplan in vierfacher Ausfertigung (Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Der amtliche Lageplan muss die je nach Art der Baulast erforderlichen Grün- und/oder Roteintragung enthalten.
Für eine Baulastlöschung reicht ein schriftlicher formloser Antrag, sofern der Grund für die Eintragung der Baulast entfallen ist.
Für eine Baulastauskunft:
Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück und die Angabe des derzeitigen Eigentümers sowie den Grund für den Antrag auf Einsicht in das Baulastenverzeichnis. Bei schriftlichen Auskünften ist der Kostenträger anzugeben.
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis:
50 EURO je Grundstück bei Belastung des Flurstückes
30 EURO je Grundstück bei Nichtbelastung des Flurstückes
Telefonische Auskunft: gebührenfrei
Kosten für Eintragung oder Löschung aus dem Baulastenverzeichnis:
50 - 250 EURO für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis
50 - 250 EURO für die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis
Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich.
Beispiele für Baulasten:
- Abstandflächenbaulast
- Vereinigungsbaulast
- Erschließungsbaulast
- Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu seiner eigenen Abstandfläche einhalten.
- Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.
- Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (fehlende Kanalleitung oder Zufahrt etc.), kann dieses durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück z.B. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischen liegende Grundstück eingeräumt und so die Erschließung gesichert werden.
Das Baulastenverzeichnis der Stadt Soest wird grundstücksbezogen geführt. Dort ist festgeschrieben, ob belastende Wirkungen von einem Grundstück ausgehen. Baulasten können nur begründet oder auch gelöscht werden, wenn die Vorschriften der Landesbauordnung dadurch nicht verletzt werden, es sich um eine eintragungsfähige Angelegenheit handelt und die Beteiligten einschließlich der Behörde dem zustimmen.
Die Baulasterklärung muss in schriftlicher Form vorliegen und vor einem Notar oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Die Baulasterklärung wird in das Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen.
Dem formlosen Antrag auf Baulastlöschung kann stattgegeben werden, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulasteintragung nicht mehr besteht.
Einsicht in das Baulastenverzeichnis hat neben dem Eigentümer auch derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegt (z.B. Kaufabsicht). Es ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Straße, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstücks erforderlich, wenn die Auskunft schriftlich erfolgen soll (z.B. zur Vorlegung bei einer Bank). Telefonische Auskünfte sind ebenfalls möglich und gebührenfrei.
- Landesbauordnung (BauO NRW 2018)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Gebührenkatalog
Für eine Baulasteintragung:
- Formloser Antrag
- Amtlicher Lageplan in vierfacher Ausfertigung (Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Der amtliche Lageplan muss die je nach Art der Baulast erforderlichen Grün- und/oder Roteintragung enthalten.
Für eine Baulastlöschung reicht ein schriftlicher formloser Antrag, sofern der Grund für die Eintragung der Baulast entfallen ist.
Für eine Baulastauskunft:
Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück und die Angabe des derzeitigen Eigentümers sowie den Grund für den Antrag auf Einsicht in das Baulastenverzeichnis. Bei schriftlichen Auskünften ist der Kostenträger anzugeben.
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis:
50 EURO je Grundstück bei Belastung des Flurstückes
30 EURO je Grundstück bei Nichtbelastung des Flurstückes
Telefonische Auskunft: gebührenfrei
Kosten für Eintragung oder Löschung aus dem Baulastenverzeichnis:
50 - 250 EURO für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis
50 - 250 EURO für die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis
Henrike
Westermann
Arbeitsgruppe Bauordnung
Montag
8:30 - 12:30 / 14:00 - 16:00
Dienstag
8:30 - 12:30
Mittwoch
8:30 - 12:30
Donnerstag
8:30 - 12:30 / 14:00 - 17:30
Freitag
8:30 - 12:30
- Telefon
- 02921 103-3401
- Fax
- 02921 103-83401
- h.westermann@soest.de
Nicole
Büttner
- Telefon
- 02921 103-3407
- Fax
- 02921 103-83407
- n.buettner@soest.de
Baulastenverzeichnis
Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich.
Beispiele für Baulasten:
- Abstandflächenbaulast
- Vereinigungsbaulast
- Erschließungsbaulast
- Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu seiner eigenen Abstandfläche einhalten.
- Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.
- Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (fehlende Kanalleitung oder Zufahrt etc.), kann dieses durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück z.B. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischen liegende Grundstück eingeräumt und so die Erschließung gesichert werden.
Das Baulastenverzeichnis der Stadt Soest wird grundstücksbezogen geführt. Dort ist festgeschrieben, ob belastende Wirkungen von einem Grundstück ausgehen. Baulasten können nur begründet oder auch gelöscht werden, wenn die Vorschriften der Landesbauordnung dadurch nicht verletzt werden, es sich um eine eintragungsfähige Angelegenheit handelt und die Beteiligten einschließlich der Behörde dem zustimmen.
Die Baulasterklärung muss in schriftlicher Form vorliegen und vor einem Notar oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Die Baulasterklärung wird in das Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen.
Dem formlosen Antrag auf Baulastlöschung kann stattgegeben werden, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulasteintragung nicht mehr besteht.
Einsicht in das Baulastenverzeichnis hat neben dem Eigentümer auch derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegt (z.B. Kaufabsicht). Es ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Straße, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstücks erforderlich, wenn die Auskunft schriftlich erfolgen soll (z.B. zur Vorlegung bei einer Bank). Telefonische Auskünfte sind ebenfalls möglich und gebührenfrei.
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis:
50 EURO je Grundstück bei Belastung des Flurstückes
30 EURO je Grundstück bei Nichtbelastung des Flurstückes
Telefonische Auskunft: gebührenfrei
Kosten für Eintragung oder Löschung aus dem Baulastenverzeichnis:
50 - 250 EURO für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis
50 - 250 EURO für die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis
Für eine Baulasteintragung:
- Formloser Antrag
- Amtlicher Lageplan in vierfacher Ausfertigung (Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Der amtliche Lageplan muss die je nach Art der Baulast erforderlichen Grün- und/oder Roteintragung enthalten.
Für eine Baulastlöschung reicht ein schriftlicher formloser Antrag, sofern der Grund für die Eintragung der Baulast entfallen ist.
Für eine Baulastauskunft:
Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück und die Angabe des derzeitigen Eigentümers sowie den Grund für den Antrag auf Einsicht in das Baulastenverzeichnis. Bei schriftlichen Auskünften ist der Kostenträger anzugeben.
- Landesbauordnung (BauO NRW 2018)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Gebührenkatalog
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