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Auskunftssperren

Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Le­ben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG).

Voraussetzungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre:

  • Aktueller Wohnungswechsel
  • Entsprechende Belege die eine Auskunftssperre rechtfertigen (z. B. Anzeige von der Polizei, Gerichts­beschlüsse, Bescheinigung vom Anwalt)

 

Bitte beachten Sie:

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe reicht für die Einrichtung einer Auskunftssperre nicht aus!

 

Bevor Sie die Auskunftssperre bei uns beantragen, prüfen Sie bitte folgendes:

Welchen Privatpersonen haben Sie Ihre neue Adresse bereits mitgeteilt?

Welchen Behörden ist Ihre neue Adresse bereits bekannt?

Beispiele: Kfz-Zulassung, Finanzamt, Jugendamt, Gerichte, Ausländerbehörde

Es ist notwendig, dass Sie bei diesen öffentlichen Stellen ebenfalls eine entsprechende Sperre beantragen.

Prüfen Sie bei Ihrer Krankenversicherung ob ggf. Daten an den Hauptversicherer (z. B. Ehemann, Vater) weitergegeben werden. Auch hier gilt: Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung stellen

Weitere Hinweise:

  • Unterrichten Sie Ihre Kfz-Versicherung, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z. B. mit Fah­rerflucht) durch diese keine Auskunft erteilt wird.
  • Lassen Sie in einem anhängigen Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren Anträge und Forderungen ggf. über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.
  • Nehmen Sie nicht an Adresssammlungen teil (z. B. sogenannte Gewinnspiele - „Sie gewinnen einen Sportwagen, werfen Sie nur Ihre Teilnahmekarte ein!“)
  • Bestellen Sie keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch. Gleiches gilt bei Ab­schluss für Mobiltelfonverträge.
  • Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann evtl. der Aufenthaltsort festgestellt werden. Verwandte und Bekannte sollten daher nur, wenn erforderlich, von öffentlichen Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunk­tion angerufen werden (Bei Rückruffunktion wird im Display der Standort der Telefonzelle angezeigt.)

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns an.

kostenfrei

  • Antrag auf eine Auskunftssperre (siehe Vordrucke)
  • Unterlagen die eine aktuelle Gefahr darlegen (Polizeibericht, aktueller Gerichtsbeschluss)

§ 51 Bundesmeldegesetz

Ihre Ansprechperson

buergerbuero@soest.de 02921 103-2127
Rathaus I - Domplatz
Domplatz 1
59494 Soest

Stadt Soest
Am Vreithof 8
59494 Soest

Telefon:  02921 / 103-0
Fax:         02921 / 103-9999
E-Mail:    post@soest.de

Letzte Aktualisierung
04.06.2024 | 15:45 Uhr