Stadt Soest bittet um Bewerbungen für das Schöffenamt

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Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

Auch in Soest werden Personen gesucht, die dieses Ehrenamt an Gerichten ausüben. Gesucht werden in der Stadt Soest insgesamt 40 Frauen und Männer mit Wohnsitz in Soest, die als Schöffinnen und Schöffen in Erwachsenenstrafsachen oder als Jugendschöffen in Jugendstrafsachen, am Amtsgericht Soest und am Landgericht Arnsberg als ehrenamtliche Richter (Vertreter des Volkes) an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Bewerbungen für dieses Ehrenamt müsse bei der Stadt Soest eingereicht werden. Nach Auslauf der Bewerbungsfrist schlägt die Stadt Soest dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor. Der Ausschuss wählt in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen.

  • Interessenten für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bewerben sich bitte schriftlich bis zum 31. März 2023 unter dem Stichwort „Schöffenwahl“ bei der Stadt Soest. Ein Bewerbungsformular kann von der Internetseite der Stadt Soest unter dem Stichwort „Schöffenwahl“ heruntergeladen werden. 

  • Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten Ihre schriftliche Bewerbung bis zum 31. März 2023 unter dem Stichwort „Jugendschöffenwahl“ an die Stadt Soest. Ein Bewerbungsformular kann von der Internetseite der Stadt Soest unter dem Stichwort „Jugendschöffenwahl“ heruntergeladen werden.

Voraussetzungen für eine Bewerbung
Gesucht werden Bürgerinnen und Bürger der Stadt Soest, die am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Von der Wahl ausgeschlossen ist, wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Als Voraussetzung sollten Schöffinnen und Schöffen über soziale Kompetenz, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen, um das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.

Aufgaben von Schöffinnen und Schöffen
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Die Lebenserfahrung, die dazu notwendig ist, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement ergeben. Nicht der berufliche Erfolg, sondern die Erfahrung im Umgang mit Menschen steht hierbei im Mittelpunkt.

Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils. Geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung sind wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.

Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden - etwa wenn Angeklagte auf Grund ihres Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch sind oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten, sich jedoch auch von besseren Argumenten überzeugen lassen können. In der Hauptverhandlung steht Schöffen das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
 

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Letzte Aktualisierung
25.03.2021 | 14:01 Uhr