Ordnungsamt weist auf Regelungen für die stillen Feiertage an Gründonnerstag und Karfreitag

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Im Hinblick auf die kommenden Ostertage weist das städtische Ordnungsamt erneut auf die Regelungen an stillen Feiertagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW hin: An Sonn- und Feiertagen sind demnach alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

Zusätzlich sind am Karfreitag, 7. April 2023, folgende Veranstaltungen jeweils bis 6 Uhr des Folgetages verboten:

  • 1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,

  • 2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darstellungen angeboten werden,

  • 3. der Betrieb von Spielhallen, Wettannahmen oder ähnlichen Unternehmungen,

  • 4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb,

  • 5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz,

  • 6. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,

  • 7. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder einer von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag anerkannt sind,

  • 8. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

Am Gründonnerstag, 6. April 2023, sind ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschriften gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden.

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Letzte Aktualisierung
25.03.2021 | 14:01 Uhr