Wahlbezirkseinteilung
Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens acht Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gem. § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.
- Kommunalwahlgesetz
- Europa-, Bundes- und Landeswahlgesetz