Allgemeines
Wer erwerbsunfähig ist und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, hat die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen. Der Leistungen gliedern sich im Wesentlichen in die zwei Bereiche „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (3. Kapitel SGB XII) und „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII).
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt kann für Personen gewährt werden, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und für mindestens sechs Monate aber nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Personen, die dauerhaft erwerbsunfähig (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) sind oder die Altersgrenze erreicht haben, können Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Diesbezüglich wird auf die gesonderten Hinweise verwiesen.
Wer kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, grundsätzlich aber erwerbsfähig ist, kann Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beantragen. Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Jobcenter des Kreises Soest. Das Jobcenter ist unter der Anschrift Paradieser Weg 2, 59494 Soest (Telefon 02921/106500) zu erreichen.
Für die Gewährung von Sozialhilfe in Einrichtungen (z. B. Übernahme von ungedeckten Heimkosten) liegt die Zuständigkeit beim Sozialamt des Kreises Soest (Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Telefon 02921/30-0)
Leistungen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet folgende Regelsätze (Stand 01.01.2021):
Regelbedarfe für | Betrag |
---|---|
einen alleinstehenden Volljährigen oder den Haushaltsvorstand | 563 € |
Ehepaare oder vergleichbare Personen | 506 € |
volljährige Haushaltsangehörige | 451 € |
Haushaltsangehörige ab der Vollendung des 14. Lebensjahres | 471 € |
haushaltsangehörige Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390 € |
haushaltsangehörige Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357 € |
Zusätzlich werden die Kosten der Krankenversicherung und Unterkunftskosten übernommen, sofern diese angemessen und notwendig sind. Bei vorliegender Schwangerschaft, Alleinerziehung, einem Mehraufwand wegen kostenaufwendiger Ernährung oder Vorhandensein einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis werden Mehrbedarfe bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. In Einzelfällen können darüber hinaus einmalige Beihilfen für mehrtägige Klassenfahrten, Erstausstattung des Haushaltes, zur Geburt, bei Bestattungen o.ä. gewährt werden.
Antragstellung
Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen (Antragsformular, Vermögenserklärung und ggf. Mietbescheinigung) sind beim Sozialamt erhältlich. Antragstellungen können im Rahmen der Öffnungszeiten ohne Termin vorgenommen werden. Damit der Antrag bearbeitet werden kann, sind insbesondere folgende Unterlagen notwendig:
- Vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Nachweise über vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte
- Nachweise über eventuelle Beitragszahlungen zu Versicherungen (möglichst die letzten Beitragsmitteilungen)
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt haben Ihre Kinder einen Anspruch auf Leistungen aus dem neuen Bildungs- und Teilhabepaket. Das Bildungs- und Teilhabepaket beinhaltet eine Vielzahl an Leistungen, die auf Antrag bewilligt werden können:
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten: Neben mehrtägigen Klassenfahrten können nun auch eintägige Ausflüge übernommen werden.
- Schülerbeförderungskosten: Schülerbeförderungskosten können bezuschusst werden, wenn Kinder ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, sofern die Kosten von keiner anderen Stelle übernommen werden können.
- Lernförderung: Die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung (Nachhilfe) können übernommen werden, wenn das Klassenziel eines Kindes gefährdet ist und die Schule nicht weiterhelfen kann.
- Zuschuss zum Mittagessen: Kinder, die an einem gemeinsamen Mittagessen in Schulen oder Kindertageseinrichtungen teilnehmen, können einen Zuschuss zu den Kosten für das Mittagessen beantragen. Für jede Mahlzeit bleibt ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro zu leisten.
- Schulbedarfspaket: Für die Schulausstattung erhalten Schülerinnen und Schüler jeweils zum 1.August 130,00 Euro als Zuschuss für Anschaffungen für die Schule. Zum 1. Februar werden zusätzlich 65,00 Euro gewährt. Diese Leistungen müssen nicht einzeln beantragt werden, sondern werden mit der Regelleistung der Monate August und Februar überwiesen.
Ein Leistungsanspruch auf diese Bildungsleistungen besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Für Kinder in Kindertageseinrichtungen können ebenfalls Leistungen für Ausflüge und für die Mittagsverpflegung beantragt werden. - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Damit Kinder soziale und kulturelle Angebote von Sportvereinen, Musikschulen, Ferienfreizeiten o.ä. wahrnehmen können, wird auf Antrag ein Betrag von 10,00 Euro monatlich als Zuschuss zu den Kosten gewährt.
Ein Leistungsanspruch auf diese Teilhabeleistungen besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Anschrift
- 001 Am Vreithof 8 59494 Soest
Anna Lena
Oeldemann
AG Soziales
Montag
08.30 - 12.30
Dienstag
08.30 - 12.30
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag
08.30 - 12.30
Freitext
Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
- Telefon
- 02921 103-2210
- Fax
- 02921 103-82219
- a.oeldemann@soest.de
Marion
Pauli
AG Soziales
Montag
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Dienstag
08.30 - 12.30
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 - 12.30 / 14.00 - 17.30
Freitag
08.30 - 12.30
Freitext
Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
- Telefon
- 02921 103-2216
- Fax
- 02921 103-82216
- m.pauli@soest.de
Vivien
Ewers
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08.30 - 12.30
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Donnerstag
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Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
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- 02921/ 103 - 82219
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Freitag
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Bitte vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder persönlich vorab einen Termin.
Abgabe von Unterlagen, Antragsstellungen und Terminvereinbarungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.
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- 02921 103-2211
- Fax
- 02921 103-2299
- w.ahshoff@soest.de
Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

Allgemeines
Wer erwerbsunfähig ist und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, hat die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen. Der Leistungen gliedern sich im Wesentlichen in die zwei Bereiche „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (3. Kapitel SGB XII) und „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII).
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt kann für Personen gewährt werden, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und für mindestens sechs Monate aber nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Personen, die dauerhaft erwerbsunfähig (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) sind oder die Altersgrenze erreicht haben, können Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Diesbezüglich wird auf die gesonderten Hinweise verwiesen.
Wer kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, grundsätzlich aber erwerbsfähig ist, kann Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beantragen. Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Jobcenter des Kreises Soest. Das Jobcenter ist unter der Anschrift Paradieser Weg 2, 59494 Soest (Telefon 02921/106500) zu erreichen.
Für die Gewährung von Sozialhilfe in Einrichtungen (z. B. Übernahme von ungedeckten Heimkosten) liegt die Zuständigkeit beim Sozialamt des Kreises Soest (Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Telefon 02921/30-0)
Leistungen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet folgende Regelsätze (Stand 01.01.2021):
Regelbedarfe für | Betrag |
---|---|
einen alleinstehenden Volljährigen oder den Haushaltsvorstand | 563 € |
Ehepaare oder vergleichbare Personen | 506 € |
volljährige Haushaltsangehörige | 451 € |
Haushaltsangehörige ab der Vollendung des 14. Lebensjahres | 471 € |
haushaltsangehörige Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390 € |
haushaltsangehörige Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357 € |
Zusätzlich werden die Kosten der Krankenversicherung und Unterkunftskosten übernommen, sofern diese angemessen und notwendig sind. Bei vorliegender Schwangerschaft, Alleinerziehung, einem Mehraufwand wegen kostenaufwendiger Ernährung oder Vorhandensein einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis werden Mehrbedarfe bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. In Einzelfällen können darüber hinaus einmalige Beihilfen für mehrtägige Klassenfahrten, Erstausstattung des Haushaltes, zur Geburt, bei Bestattungen o.ä. gewährt werden.
Antragstellung
Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen (Antragsformular, Vermögenserklärung und ggf. Mietbescheinigung) sind beim Sozialamt erhältlich. Antragstellungen können im Rahmen der Öffnungszeiten ohne Termin vorgenommen werden. Damit der Antrag bearbeitet werden kann, sind insbesondere folgende Unterlagen notwendig:
- Vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Nachweise über vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte
- Nachweise über eventuelle Beitragszahlungen zu Versicherungen (möglichst die letzten Beitragsmitteilungen)
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt haben Ihre Kinder einen Anspruch auf Leistungen aus dem neuen Bildungs- und Teilhabepaket. Das Bildungs- und Teilhabepaket beinhaltet eine Vielzahl an Leistungen, die auf Antrag bewilligt werden können:
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten: Neben mehrtägigen Klassenfahrten können nun auch eintägige Ausflüge übernommen werden.
- Schülerbeförderungskosten: Schülerbeförderungskosten können bezuschusst werden, wenn Kinder ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, sofern die Kosten von keiner anderen Stelle übernommen werden können.
- Lernförderung: Die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung (Nachhilfe) können übernommen werden, wenn das Klassenziel eines Kindes gefährdet ist und die Schule nicht weiterhelfen kann.
- Zuschuss zum Mittagessen: Kinder, die an einem gemeinsamen Mittagessen in Schulen oder Kindertageseinrichtungen teilnehmen, können einen Zuschuss zu den Kosten für das Mittagessen beantragen. Für jede Mahlzeit bleibt ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro zu leisten.
- Schulbedarfspaket: Für die Schulausstattung erhalten Schülerinnen und Schüler jeweils zum 1.August 130,00 Euro als Zuschuss für Anschaffungen für die Schule. Zum 1. Februar werden zusätzlich 65,00 Euro gewährt. Diese Leistungen müssen nicht einzeln beantragt werden, sondern werden mit der Regelleistung der Monate August und Februar überwiesen.
Ein Leistungsanspruch auf diese Bildungsleistungen besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Für Kinder in Kindertageseinrichtungen können ebenfalls Leistungen für Ausflüge und für die Mittagsverpflegung beantragt werden. - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Damit Kinder soziale und kulturelle Angebote von Sportvereinen, Musikschulen, Ferienfreizeiten o.ä. wahrnehmen können, wird auf Antrag ein Betrag von 10,00 Euro monatlich als Zuschuss zu den Kosten gewährt.
Ein Leistungsanspruch auf diese Teilhabeleistungen besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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