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Sonn- und Feiertagsregelungen (gewerblich)

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Feiertage und stille Feiertage werden durch das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) geregelt. Darin enthalten sind die Vorschriften, was an diesen Tagen erlaubt und nicht erlaubt ist. Darüber hinaus sind die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) zu beachten.

Hier eine kurze Übersicht für die stillen Feiertage.

Gründonnerstag - ab 18:00 Uhr

  • öffentlicher Tanz ist verboten

Karfreitag - ab 0:00 Uhr bis Karsamstag 06:00 Uhr ist nicht erlaubt

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz
  • alle nichtöffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen

Volkstrauertag (zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz ist verboten)

  • 5:00 bis 13:00 Uhr:
    Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten
  • 5:00 bis 18:00 Uhr:
    musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz (z.B. Diskotheken)

Allerheiligen und Totensonntag - es ist verboten

  • 5:00 bis 18:00 Uhr:
    Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz (z.B. Diskotheken)
stille Feiertage

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Letzte Aktualisierung
20.12.2024 | 11:21 Uhr