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Wohngeld

Allgemeines

Wohngeld ist ein Instrument der sozialen Sicherung. Es ist ein wesentliches Element im Gefüge der sozialen Leistungen. Wohnen ist ein existenzielles Grundbedürfnis des Menschen. Das Wohngeld hat nach § 1 die Aufgabe, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Das Wohngeld sorgt dafür, dass eine an der individuellen Leistungsfähigkeit orientierte Belastung nicht überschritten wird. Es ist eine Sozialleistung nach § 26 SGB I, das Wohngeldgesetz ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches.

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Wer bekommt Wohngeld?

 

Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind

 

 -   Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,

 -   Bewohnern eines Heimes,

 -   mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts

 -   Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen)

 

Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind

 

 -   Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,

 -   Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes, eines Wohnungsrechtes oder eines Nießbrauchs oder wer                     Anspruch auf Bestellung oder Übertragung dieser Rechte hat. 

 -   Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung, beziehungsweise auf 

     Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben. 

 

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

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Bewilligungsvoraussetzungen

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:

 

          -   Der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

          -   Der Höhe des Einkommens

          -   Der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung, einschl. Heizkostenbetrag

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Und wer bekommt kein Wohngeld?

 

Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,

   -   wer über den Einkommensgrenzen liegt,

   -   Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Transferleistungen, da die Unterkunftskosten bei der Transferleistung

       berücksichtigt werden:

         - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

        -  Übergangsgeld und Verletztengeld ihn Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch

           Sozialgesetzbuch,

        -  Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch

           Sozialgesetzbuch,

        -  Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,

        -  Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

        -  Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu

           den Empfängern dieser Leistung gehören.

   -   Ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, die Leistungen nach dem BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach

       dem Sozialgesetzbuch (III. Buch) beziehen oder denen die Leistungen dem Grunde nach zustehen würden,

       Ausnahme: Werden die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt, kann Wohngeld beantragt werden

   -   Wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also beispielsweise in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge

       lebt,

   -   Wer erhebliches Vermögen hat und die Inanspruchnahme von Wohngeld insoweit missbräuchlich wäre.

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Wann wird Wohngeld gezahlt?

 

Die Auszahlung des Wohngeldes erfolgt in Nordrhein-Westfalen einheitlich (zentralisiert) grundsätzlich zu Beginn des Monats (in der Regel am ersten Werktag eines Monats) auf Ihr Konto.

 

Wie gibt es Wohngeld?

 

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Den Antrag stellen Sie schriftlich in der Wohngeldstelle.

 

Wie lange gibt es Wohngeld?

 

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

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Höchstgrenzen für Miete und Einkommen

 

Die Einkommensgrenzen:

 

Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Es zählt das Einkommen aller Haushalts-mitglieder.

 

Ob Ihr Einkommen unter diese Grenzen fällt, kann man anhand folgender Faustregel abschätzen, deren Grundlage das Nettoeinkommen ist. Liegen Sie nur knapp über diesen Grenzen, sollten Sie trotzdem einen Antrag stellen, da unter Umständen individuelle Abzugs- und Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende, Unterhaltspflichtige, erhöhte Werbungskosten) anerkannt werden. 

 

Anzahl der Mitglieder im Haushalt

Monatliches Nettoeinkommen

                                   

1

  790 €

2

1080 €

3

1340 €

4

1750 €

5

2010 €

 

Höchstbeträge für Mieten und Belastungen:

 

Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt auch von Ihrer Miete bzw. der monatlichen Belastung für das selbst genutzte Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab.

 

Die folgende Tabelle enthält nur die für die Stadt Soest maßgeblichen Werte der Mietstufe 2.

 

Anzahl der Mitglieder im Haushalt

Anrechenbarer Miethöchstbetrag

 

1

308 €

2

380 €

3

451 €

4

523 €

5

600 €

Für jedes weitere Haushaltsmitglied

  72 €

 

Häufige Fragen zum Wohngeld

 

Was zählt alles zum Einkommen?

 

Zu den Einnahmen zählt so gut wie alles:

   -   Steuerfreie genauso wie steuerpflichtige Einnahmen

   -   Einmalige genauso wie regelmäßige Einnahmen

 

Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise

 

   -   Arbeitseinkommen

         -   Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld usw.

         -   Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit

         -   Pauschal besteuerte oder steuerfreie Arbeitslöhne

 

   -   Lohnersatzleistungen

         -   Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld

         -   Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld

         -   Krankengeld, Mutterschaftsgeld

 

   -   Sonstige Einnahmen

         -   Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge

         -   Unterhaltszahlungen

         -   Einkünfte aus Kapitalvermögen

         -   Arbeitslosengeld II

 

Im Zweifel geben Sie besser sämtliche Einkünfte an - es ist für Sie und uns unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden.

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Und wenn sich was ändert?

Wenn sich Ihr (Familien-)Einkommen um mehr als 15 % verringert, können Sie den Antrag stellen, das Wohngeld zu erhöhen.

 

Wenn sich Ihr (Familien-) Einkommen um mehr als 15 % erhöht, muss das Wohngeld neu berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Veränderung des Bruttoeinkommens. Teilen Sie uns diese Veränderung umgehend mit, da zuviel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.

 

Wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beantragen oder erhalten, wird Ihr Wohngeldbescheid unwirksam.

 

Teilen Sie uns die Antragstellung oder den Erhalt von Transferleistungen unverzüglich mit, da zuviel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.

Was passiert bei einem Umzug?

Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf das laufende Wohngeld. Der Wohngeldbescheid wird unwirksam. Zuviel gezahltes Wohngeld ist von Ihnen zu erstatten. Stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung!

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Was gehört zur Miete?

 

Zur Miete gehören auch:

 

   -   Kosten des Wasserverbrauchs

   -   Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung

   -   Kosten der Treppenbeleuchtung

 

Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie aufgrund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.B. Gemeinde) bezahlt werden.

 

Nicht zur Miete gehören:

 

   -   Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen

       sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung,

   -   Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter,

   -   Vergütung für die Überlassung von Möbeln, mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln,

   -   Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken,

   -   Die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (z.B. bei

       Untervermietung) oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird für den Fall, dass keine Wohn- und

       Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt.

       Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, so wird es in voller

       Höhe von der Miete abgezogen. Genauso müssen auch Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete abgerechnet werden.

 

Sind finanzielle Belastungen absetzbar?

 

Das Wohngeldgesetz bietet hierfür nur begrenzte Möglichkeiten meist in Form von pauschalen Freibeträgen. Sie können uns aber zum Beispiel einreichen:

   -   Werbungskosten über 1.000 € bei nichtselbstständiger Tätigkeit

   -   Kinderbetreuungskosten: Für Kinder unter 14 Jahren können 2/3 der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 €, je Kind wie

       Werbungskosten abgesetzt werden.

   -   Private Kranken- oder Altersvorsorge

       (Achtung: Es ergeben sich nicht immer Auswirkungen auf das Wohngeld!)

   -   Unterhaltszahlungen, die Sie leisten

   -   Schwerbehindertenausweis bei einem Grad der Behinderung von 100 %.

       Bei einem geringeren Grad der Behinderung zwischen 50 und unter 100 % muss zusätzlich ein Nachweis über eine

       häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegen.

 

 Antragstellung

Im Rahmen der Öffnungszeiten können Sie ohne Termin Ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen lassen und einen Antrag stellen. Folgende Unterlagen sollten dazu vorgelegt werden: 

   -   eine vom Vermieter ausgestellte Mietbescheinigung

   -   Einkommensnachweise (z. B. aktueller Rentenbescheid, eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung sowie sonstige

        Nachweise über vorhandenes Einkommen)

   -   eine aktuelle Meldebescheinigung 

 

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.

Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

  • Wohngeldgesetz

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Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Katharina Arens
Christine Böhm
Thomas Gerwin